Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 177
(PDF, 91 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0177
weilig oder persönlich ein Recht auf die niedere Jagd zugestanden war, kann
nirgends bestätigt werden. Propst Paul (1601-1613) wurde zwar im 17. Jahrhundert
wegen Wilderei verklagt und abgesetzt4, was jedoch nicht besagt, daß
ihm das Recht auf Ausübung der niederen Jagd nicht zustand, denn aus der
Klage geht nicht hervor, wo er gewildert hat, nur daß er Has und Fuchs gejagt
habe. Eigene Jäger hatte das Kloster nicht, abgesehen von den 6 bischöflichen
Jägern, die dem Kloster zur Zeit der Französischen Revolution zugeteilt
wurden5. Daß im Inventarverzeichnis des Klosters vom Jahre 1802 weder
Waffen, noch Fallen und Fangnetze verzeichnet sind, besagt lediglich, daß zu
dieser Zeit das Kloster kein Jagdrecht besaß oder es nicht mehr besaß. Aus
vorgefundenen Klosterrechnungen im 18. Jahrhundert geht hervor, daß Wildbret
seitens des Klosters gelegentlich gekauft wurde6.

Es bleibt daher zu vermuten, daß die Herrschaft Schauenburg sich bei der
Stiftung des Klosters das Jagdrecht als Vasall der Herrschaft Eberstein für
sich und (oder) die Herrschaft Eberstein stillschweigend vorbehalten hatte.
Allerdings ist weder in der Stiftungsurkunde von Allerheiligen, noch in der
Bestätigungsurkunde Eberhards von Eberstein von der Jagd die Rede, vielleicht
auch deswegen, weil es seinerzeit als selbstverständlich galt, daß der stiftende
Lehensherr, wie auch sonst bei der Belehnung von Gütern, sich das
Jagdrecht vorbehielt, wenn es nicht ausdrücklich dem Belehnten zugesprochen
war.

Die Ebersteiner als Jagdherren

Das Jagdgebiet der Ebersteiner erstreckte sich ursprünglich von der Burg
Eberstein im Murgtal ausgehend über sehr weite Gebiete des Murgtals, eingeschlossen
die Waldungen um das Kloster Reichenbach, das von der Herrschaft
Eberstein besonders gefördert wurde, bis an die Baiersbronner Waldungen,
die zur Zeit der Gründung des Klosters Allerheiligen noch zähringisch, ab
1320 württembergisch waren. Es dehnte sich über die Windeckschen Waldungen
westlich davon aus und reichte über die Hornisgrinde und die Schauenburgischen
Lehenswaldungen des oberen Kapplertals (Seebach) bis in das Gebiet
des Allerheiligenwaldes.

Über die kleine Herrschaft Bosenstein im Achertal — ebenfalls Vasallen der
Ebersteiner — hinweg reichte das Jagdrecht der Ebersteiner weiter über die
Schauenburgischen Güter am Sohlberg bis zur Schauenburg oberhalb von
Oberkirch.

Im übrigen Renchtal stand das Jagdrecht den anderen Erben der Zähringer,
den Fürstenbergern und den Freiburger Grafen und deren Vasallen zu, die ihren
Bauern fast überall freie Jagd eingeräumt hatten7.

177


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0177