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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 180
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übt worden, während der Bauer berechtigt war, das Raubzeug zum Schutz seines
Anwesens zu fangen. Zwischen dem bischöflichen Landesherrn und dem
Adel gab es im Lauf der Jahrhunderte immer wieder Auseinandersetzungen
über die Ausübung der Jagd. So verbot Bischof Erasmus (1541-1568) im
16. Jahrhundert sowohl den Rittern als auch den Bauern jegliches Jagen auf
bischöflichem Gebiet12 und erklärte dies als sein alleiniges Recht. Als sich daraufhin
die Ritter bei Kaiser Karl V. beschwerten, gebot dieser dem Bischof unter
Anordnung einer Geldstrafe 1544, „seine getreuen Edelleute und ihre
Jagdrechte nicht zu behindern." Es kam daraufhin zu einer Verständigung
dahin, daß die Ritter ihr Jagdrecht weiterhin ausüben durften, indem sie Häge
bauten und unterhielten, dies mit Hilfe der fronenden Bauern (Hegebüchlein
im Amt Oberkirch) und darin das Wild zusammentrieben und erlegten, während
die bischöflichen Amtsleute Fallgruben bauten. Die früheren Jagdrechte
der freien und der Lehensbauern im Renchtal, denen im Oppenauer Weistum
1383 die Jagdausübung zugesprochen war, „die egenannten lut, die der Ritter
Güter bauent, die sollen und mögen jagen und vischen in dem kirchspiel zu
Noppenau, so es ihnen erlaubt wird von den rittern und knechten, die die le-
hen besitzend . . .'"3, blieben darauf grundsätzlich bis ins 18. Jahrhundert
hinein unberührt. Wie weit die Auseinandersetzungen vor der Zeit der württembergischen
Pfandschaft auch den Allerheiligenwald betrafen, ist schwer zu
sagen, ebenso auch, ob und wie weit die Bauern der benachbarten Täler im
schlecht beaufsichtigten Allerheiligenwald wilderten, was sie auch im übrigen
Renchtal erwiesenermaßen taten14.

In dem Konflikt über die Landeshoheit zwischen dem Kloster Allerheiligen
und den Bischöfen von Straßburg im 18. Jahrhundert dürfte es nicht nur um
diese, sondern auch um die Ausübung des Jagdrechts gegangen sein. Hierüber
sind eindeutige Unterlagen allerdings nicht vorhanden. Man kann nur schließen
, daß, nachdem das Kloster Allerheiligen unter Vermittlung des Abtes von
Premontre den Fürstbischof von Straß bürg 1757 als dominus territorialis anerkennen
mußte, damit auch stillschweigend eine Anerkennung von dessen
Jagdhoheit verbunden war. Daß diese bei dem seinerzeit hohen Bedarf an
Wildbret für den fürstlichen Hof in Straßburg, später in Euenheim durch die
im Oppenauer Tal eingesetzten Jäger — dort unter Protest der jagdberechtigten
Bauern — ausgeübt wurde, ist erwiesen15. Daß diese Jäger die Jagd auch
im Allerheiligenwald ausübten, ist zu vermuten, da es auch immer wieder zu
Auseinandersetzungen zwischen den Jägern und dem jagdberechtigten Adel
der straßburgischen Herrschaft kam. Es ist auch anzunehmen, daß, seitdem
Fürstbischof J.R. Edouard Kardinal Rohan nach der Französischen Revolution
in Euenheim Hof hielt, er seine jagdlichen Ambitionen auf der rechtsrheinischen
Seite verstärkt hatte, weil ihm die fruchtbaren elsässischen Jagdgründe
verloren gegangen waren. Die danach auch in den Klosterwaldungen
eingesetzten Jäger waren während der unruhigen Revolutionszeiten doch nicht
nur aus Sicherheitsgründen hier, sie trugen Waffen und übten die Jagd wohl

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