http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0187
Wirtschaftsschild der Gastwirtschaft
Allerheiligen mit badischem
Wappen
In Holz; aus der ersten Hälfte des
vorigen Jahrhunderts (Privatbesitz)
Aus dieser Bereitschaft entstand ein Schriftwechsel zwischen der Forstinspektion
Offenburg, die gegen die Anpachtung der Meierei durch einen Forstbeamten
grundsätzliche Vorbehalte erhob, und der Domanialverwaltung in
Offenburg. In ihm werden die seinerzeit schwierigen Lebensverhältnisse des
bisherigen Pächters anschaulich geschildert.
„Bekanntlich gehörte Allerheiligen zu den rauhesten und unfruchtbarsten Gegenden
des unteren Schwarzwaldes, wo die Bewohner nur mit äußerster Anstrengung und saurem
Schweiß der hier so sparsamen Natur ihre Nahrung abzwingen können; hieraus entstehet
also auch die ganz natürliche Folge, daß kein vermöglicher, angesehener und
rechtschaffender Mann bessere Gegenden verlassen werde, um Meier in Allerheiligen
zu werden und nur solche Leute daselbst ihre Unterkunft suchen, die nicht sowohl, um
das Meiergut zu zahlen als auf anderen unerlaubten Wegen und vorzüglich durch die in
jener Gegend so häufigen Holzdiebereien sich ihre Nahrung und Unterhalt zu verschaffen
, die rauhe Gegend von Allerheiligen beziehen werden, worüber der verstorbene
Meier Rösch das augenscheinlichste Beispiel gegeben hat, indem er nach Ausweis der
Frevelprotokolle unter die stärksten Waldfrevler gehörte, hieraus ein eigentliches
Gewerbe machte und trotz der fleißigen Aufsicht und wiederholt erfolgten Bestrafung
in den so weitläufigen Waldungen manche Frevel unentdeckt verübte. Er hatte nicht
nur mit dem Weiden seines Viehs in herrschaftlichen Waldungen, weswegen er mehrmals
gestraft wurde, großen Schaden angerichtet, sondern auch bei Nacht Bäume in
herrschaftlichen Waldungen weggeschleppt, so gnädiger Herrschaft mehr Schaden, als
Nutzen entstanden ist.
Das nämliche ist bei jedem anderen daher zu versetzendem Meier gleichfalls zu fürchten
, weil demselben die von dem vorigen Meier in einigen Distrikten benutzte Waldweide
schlechterdings nicht eingeräumt werden darf und weil er daher nebst Holzfrevel
187
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0187