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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 216
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Mentele, Galla Faißt, Mathis Bächle, Mathis Walzen, Johannes Seebacher
und Fridolin Harter.

Diese Maier bewirtschafteten und nutzten auch schon vor 1499 den der Herrschaft
Romberg gehörigen Wald im Wildschapbach. Sie wehrten sich darum
dagegen, daß er dem Wolfacher Andres Spinner verliehen wurde. Ebenso war
es mit dem Hirschbachwald. Allerdings kann von einer Nutzung des Waldes
im heutigen Sinn noch nicht gesprochen werden, zumal der Wald vorwiegend
Buschwald war. Doch scheinen die Schapbacher Bauern schon früher als die
von Oberwolfach sich dem Waldbau zugewandt zu haben.

Von größter Bedeutung für die oben genannten 23 Maier war dieser Kaufvertrag
vom 28. September 1562, den sie mit den Vormündern des Grafen
Christoph zu Fürstenberg abschlössen. Durch ihn erwarben sie nicht nur den
Rombergischen Wildschapbachwald, sondern dieser Besitz wurde ihnen ,,zu
ewigen Zeiten zu Erb und Eigen" verliehen, über den sie und ihre Nachkommen
jederzeit frei verfügen konnten. Als Gegenleistung für den Schutz, den ihnen
die Herrschaft gewährte, mußten sie und ihre Nachkommen jährlich einen unab-
löslichen Bodenzins in Höhe von 23 fl entrichten und zwar jeder der 23 Maier
einen Gulden.

In der Urkunde heißt es:

„Mit Weeg, Steeg und allem Anhang darzu dienende fürterhin zu ewigen Zeiten und
Erb und Eigen nachfolgender Gestalt geliehen und verliehen, also daß dieselben drey
und zwanzig Maiern in vorbestimmten Thalgang gesessen und alle ihre Nachkommen
die fürohin ewigliche Inhabe besizen, nuzen, niesen und gebrauchen und zu deren
Güter für Lehenwald ihres Gefallens zertheilen sollen und mögen, zum Besten wie sie
dann vermeinen und getrauen, derselben Nuz und Nieß zu haben, als andere ihre eigen
und erbliche Güter hoch und nieder, mit Besezen und Entsezen ohne alle Irrung und
Eintrag männiglich.

Doch in Ob und Wohlgedachten Grafen zu Fürstenberg, seinen Erben und Nachkommen
dieser Herrschaft Kinzigerthals in allweg vorbehalten das Harzen, deßgleichen auch alle
Herrlich — Ober — und Gerechtigkeiten mit Bußen und Strafen, wie in anderen Herrenwäldern
.

Was auch zu einem jedem Säßguth geteilt wird, das soll ewiglich dabey bleiben und
nichts mehr davon gezogen, verkauft, verändert noch verschrieben werden, ohne
Wissen und Bewilligung jederzeit regierender Herren dieser Herrschaft Kinzingerthals.
Welche also Theil und dieser Güter Holz und Wäldern haben oder haben werden, sollen
schuldig seyn, den Bach gemeinlich helfen aufzuthun, zu rumen, auch Wege und
Stege zu erhalten, damit man den Wald genießen und nuzen möge, auch der Holz und
Flöz Gewerb dadurch gebessert werde. Welcher Mayer auch von seinem Theil Reuthöl-
zer oder Flozholz verleihen oder um den Stocklaub verkaufen wolle, der soll dieselbig
zuvor den anderen vermeldten Mayern anzeigen und alsdann dieselben den Verkauf dazu
haben ungefährlich. Dabey sie auch allzeit von regierender Herrschaft Kinzingerthals
, deren Erben und Nachkommen, beschützt, beschirmt und gehandhabt werden
sollen.

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