http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0220
1834 705 1 /2 Klafter Fracht 48 Kreuzer 564,24 1 /2 Gulden
Derselbe lieferte uns eine 9 1/2 Klafter zum
Preis von 3 Gulden 28,30 Gulden
Aug. Barzahlung an Wein 11,36 Gulden
Juny Barzahlung 212,37 Gulden
Aug. Barzahlung 100,— Gulden
Nov. Dem Franz Höermann der Rest 100,— Gulden
1024,13 1/21024,13 1/2 Gulden
Sehr hoch waren auch die „Wasserzölle", welche die Anliegergemeinden erhoben
.
In einer Originalrechnung des Franz Höermann in Schapbach7 sind die Flößerkosten
detailliert angegeben.
Durch den Bahnbau bis nach Wolfach ging das letzte Wolf floß 1887 die Wolf
hinunter. Die Waldbauern befestigten auf diesem letzten Floß ein Transparent
mit nachstehendem Sinnspruch:
„Wir flößen heute zum letztenmal durch unser schönes Wolfachtal. Was lange
unsere Freude war, ist nun dahin für immerdar."
Die Drittel- und Fallzahlungen bei der Hofübergabe
Sicherlich waren diese Leistungen bei den Hofübergaben eine spürbare Belastung
, da ja ursprünglich bei der Drittelsberechnung 1/3 des geschätzten Hofwertes
maßgebend war.
Der zu den Hofgütern 1562 und 1565 zugeteilte Wildschapbach — und
Hirschbachwald unterlag jedoch nicht der „Drittelspflicht", wie dies auch in
den Verleihungsur künden ersichtlich ist. Dies war selbstverständlich eine
spürbare Entlastung über viele Generationen hinweg.
Der „Kindliche Anschlag", welcher bei den Hofübergaben ursprünglich ebenfalls
1/3 des geschätzten Hofwertes betrug, wurde im Großherzoglichen Edikt
vom Jahre 1808, ebenfalls auf 1/9 des geschätzten Hofwertes bestimmt, wobei
die Drittelszahlung ebenfalls nur noch 1/9 des Übergabewertes betrug.
Nach dem Großherzoglichen Gesetz vom 5. Oktober 1820 Regierungsblatt
Nr. 13 wurde zur Drittelablösung bestimmt, daß dies durch eine Drittelbefreiungsurkunde
beantragt werden mußte. So wurde z.B. beim Marxenhof in
Schapbach lt. vorliegender Urkunde8 festgelegt, daß bei der erfolgten Übergabe
vom 14. Januar 1797 dem vorteilsberechtigten Sohn Thadä Armbruster das
beschriebene Hofgut für die Summe von 1350 Gulden überlassen werden
mußte, weshalb nach Abzug eines „Freiteils" von 377 Gulden noch 1/9 des
realen Hofwertes aus 1012 Gulden als Drittelzahlung berechnet wurde.
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