Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 237
(PDF, 91 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0237
/. Wohnungs- und Nutzungsrechte

1. In der Wohnstube dürfen sie sich nach Belieben aufhalten, am gewöhnlichen
Tisch essen und denselben nach Belieben benützen, die hintere Ofenseite und
Ofenbank nach Belieben benützen, und dürfen ein Aufhängetisch aufstellen und
dürfen bei Licht nach der seither gebräuchlichen Arbeitszeit nach Belieben ihre
Arbeiten verrichten.

2. Die Stubenkammer dürfen sie zum Wohnen allein benützen.

3. Auf der Stubenkammerbühne dürfen sie nach Belieben zwei Tröge stellen.

4. In der Küche dürfen sie am Kochherd die zwei Kochhäfen am nächsten bei der
Brunnenleitung allein nach Belieben benützen, ebenso dürfen sie den dritten Teil
Platz am Mehltrog beim Brunnen nach ihrer Wahl allein benützen und ihr
Küchengeschirr nach Belieben aufstellen und legen und dürfen ein Drittel Raum
des Küchekastens nach Belieben benützen und die Brunnenleitung mitbenutzen
und ihr erforderliches Wasser an derselben nehmen.

5. Den oberen Keller dürfen sie allein benützen, im unteren Keller dürfen sie den dort
befindlichen Kasten zur Hälfte nach ihrer Wahl benützen, und wenn sie wollen,
auch verschließen.

6. Sie dürfen beide Fruchtkästen im sogenannten kleinen Kämmerle auf der Bühne,
soweit für sie erforderlich, nach Wahl und Belieben benützen.

7. Sie dürfen im Stall auf der rechten Seite nach ihrem Belieben eine Ziege stellen und
halten. Wir füttern ihnen diese Ziege von unserem Futter und wenn nötig, besorgen
wir ihnen das Melken der Ziege.

8. Sie dürfen den ersten Schweinestall hinter dem Haus zum Halten von Schweinen
allein benützen und dürfen ihre Schweine im Hof laufen lassen, und wir liefern
ihnen die Streu und verbringen solche auf den Platz.

9. Sie dürfen mit uns backen und unsere Backgeräte mitbenutzen und ihren Teig auf
der rechten Seite im Backofen einschieben und dürfen mit uns waschen, bauchen
und bleichen und dürfen ihre Ware jeweils auf der rechten Seite im Zuber einlegen
, die Bleiche ausbreiten, wie es ihnen beliebt.

' 10. Auf dem Back- und Waschhaus dürfen sie die hintere Kammer Nr. 2 allein benützen
und dürfen auf dieser Kammer auf der Bühne daselbst ihre Wäsche nach Belieben
trocknen.

11. Sie dürfen in der Küche im Kamin und in der Rauchkammer ihr Fleisch oder
Speck nach Belieben räuchern und aufbewahren.

12. Sie dürfen die an uns verkauften Fahrnisse und auch die neu beschafften jeder Art
und die Schrotmühle nach Belieben mitbenutzen.

13. Sie haben zu jeder Zeit den freien Ein- und Ausgang im ganzen Hause und Gebäu-
lichkeiten und dürfen die Aborte mitbenutzen.

14. Für den Fall die bezüglichen Wohnungsräume durch Feuer oder aus anderen Ursachen
zerstört werden sollten, besorgen und schaffen wir ihnen bis zur Zeit, wo

237


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0237