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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 239
(PDF, 91 MB)
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10. In denjenigen Jahren, in denen die Berechtigten kein Schwein halten, geben wir
ihnen auf Weihnachten ein Mastschwein zum Selbstschlachten von eineinhalb
Zentner. Wenn das abgegebene Mastschwein das Gewicht von 11/2 Zentner nicht
geben sollte, geben wir ihnen von unserem Schweinefleisch oder Speck bis zur
Höhe von 11/2 Zentner. In den Jahren der Mastschweinlieferung fällt das Schweine-
liefern und die Feldnutzung von 30 Sester Kartoffelnpflanzen weg und erhalten in
diesen Jahren nur ein Zentner Hafer.

11. Wir liefern ihnen das erforderliche Stroh zu ihrem Gebrauch auf ihr Verlangen.

12. Wir leisten und besorgen den Berechtigten innerhalb und außerhalb des Orts alle
erforderlichen Fuhren. Wenn sie aus irgend einem Grunde wohin wollen oder
müssen, dürfen sie das Pferd und Bernerwägele zum Fahren nehmen, welches wir
bereitstellen und das Pferd entsprechend füttern und wenn nötig Futter mitgeben.
Wir führen ihnen das Bürgerabgabeholz, wenn sie es im Wald nicht verkaufen,
aus dem Wald an einen Platz im Ort, wo sie es haben wollen.

13. Sie dürfen zu jeder Zeit zum Kochen, Wäschen und alle sonstigen Feuerungen
jeder Art alles erforderliche Brennholz von unserem nehmen, wie solches vorhanden
ist.

14. Wenn die Berechtigten Richard Rothweiler Eheleute wegen Krankheit oder Altersschwäche
ihre Arbeiten nicht mehr selbst leisten und sich nicht mehr selbst verpflegen
können, dann besorgen wir ihnen standesgemäße Verpflegung, Verköstigung,
Abwartung und ihre Wäsche, haben aber dann für die Zeit der Verpflegung und
genannten Leistung an, die vorbeschriebenen Nutzungen und Leibgedingsleistun-
gen nicht mehr zu verabfolgen. Sollte eine solche Verpflegung nur für eine vorübergehende
Zeit bis von längstens sechs Monate eintreten, dann soll an der Nutzung
und am Leibgeding nichts abgezogen werden.

15. Für den Fall daß die Rothweiler-Eheleute aus irgendeinem Grund das vorbeschriebene
Wohnungs- und Nutzungsrecht und die Leibgedingsleistungen nicht mehr
beziehen wollen, und aus dem Haus abziehen und sich sonst irgendwo wohnhaft
machen, zahlen wir ihnen jährlich 600 Mark, zahlbar in ihre neue Wohnung vierteljährlich
mit 150 Mark.

Das Naheliegende, die ungewöhnlichen Eigentumsverhältnisse durch eine Heirat
zu lösen, war für die jeweilige junge Hofgeneration niemals eine ernsthafte
Überlegung. Die Kinder der beiden Familien wachsen wie Geschwister in der
gemeinsamen Stube auf. Sie spielen zusammen und teilen sich die Arbeit im
Haus, Feld und Wald; dann trennen sich ihre Wege. Verwandtschaftsverhältnisse
lassen sich in den letzten Generationen nur einmal nachweisen, als zwei
Geschwister vom Finsterhof in Schweighausen-Harmersbach als Bauer in die
eine und als Bäuerin in die andere Familie einheiraten. Ob verwandt oder
nicht, in der 300jährigen Geschichte des Hofes ist kein Fall einer strittigen
Auseinandersetzung überliefert. Ein eigenes, durch Erfahrung gewachsenes,
allein von der mündlichen Tradition überliefertes Hofgesetz garantiert ein
friedliches Auskommen und somit die Existenz dieser beiden Familien.

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