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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 269
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angehörigen gegen eine große Geldsumme unter großen Opfern abgelöst werden
mußten. Der 74jährige Hans Stoll erzählte, er habe von seinem Vater vernommen
, daß nach dem Krieg Gelder umgelegt worden seien, wobei sein Vater mit
30 fl. betroffen gewesen sei. Georg Sauer, 71 Jahre alt, gab an, daß von seinem
Vater zur Auslösung der 40 Viertel — Abgabe eine Summe von 6 fl. habe aufgebracht
werden müssen. Michel Stettenbenz, 78 Jahre alt, gab an, daß sein
Vater zur Auslösung der Abgabe einen Tauen Matten habe verkaufen
müssen.33

Einer Klage des Müllers Lucas Naßal von 172634 ist zu entnehmen, daß die
obere Mühle von diesem erst wieder zu Anfang des 18. Jahrhunderts aufgebaut
wurde. Vorher war der Mühlenplatz mit Dornen und Sträuchern
bewachsen und leer.

So bleibt der Schluß, daß das Gericht eine andere Müllener Mühle in der
zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts an sich gebracht hatte. Für diese Mühle
erließ das Gericht 1685 und 1687 umfangreiche Mühlenordnungen, auf die der
Müller und sein Gesinde schwören mußten.35

Müllerordnung der Gerichtsmühle zu Müllen

Wie die Müller und ihr Gesinde geloben und schwören sollen diese Ordnung wie folgt
zu halten.

Zum ersten soll der Müller und sein Gesinde geloben und schwören, dem Vogt und
Gericht gut und hold zu sein, den Schaden wahren und Nutzen schaffen, nach ihrem
besten Vermögen ungerührt.

Zum andern soll der Müller und sein Gesinde die Mühle Tag und Nacht fleißig warten,
zu den Teichen, Rädern, Fäderrichen (Mechanik) und anderem so vonnöten ein gutes
Aufsehen haben, und die Gebresten so sich an denselben befinden, bei Zeiten und aufs
fürderlichst einem Mühlmeister getreulich anzeigen, damit nichts versäumt und verwahrlost
werde, daraus dem Gericht Schaden entstehen möchte. Und wenn große Eisgänge
sind, soll der Müller besonders nachts den Teich und Ablaß, so er nicht mahlt,
allenthalben Aufsehen halten, damit das Wasser keinen Bruch und Schaden tun mag.

Item wenn auch dem Eis zu wehren vonnöten, soll er, der Müller, das dem Mühlmeister
zeitig anzeigen und samt seinem Gesinde zugreifen helfen.

Item soll der Müller und sein Gesinde Tag und Nacht der Mühlen und den armen Leuten
so zu mahlen bringen, getreulich warten und Tag und Nacht nicht ohne ehrhafte Ursachen
aus der Mühle gehen, auch männiglichem dem Armen und dem Reichen, dem
Reichen als dem Armen ihre Früchte getreulich mahlen, und nichts davon gefährlich
nehmen, weder allein das gewöhnliche Molzer, als von jedem Viertel Frucht, es sei
Weizen, Gerste, Roggen oder anderes einen gestrichenen Vierling und nicht mehr, er
soll auch von jedem Viertel Frucht nicht mehr als 2 Schilling zu mahlen und zu beuteln,
so ihm allein gehörig, bei unnachlässiger Strafe von 5 M nehmen, und allemal den Molzer
in den beschlossenen Kasten schütten, bei seinem Eid und Verlust des Rechts, so er
fälschlich befunden wurde. Er soll auch kein Geschenk von niemand fordern noch nehmen.

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