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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 270
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Item der Müller und sein Gesinde sollen auch einem jeden, der es begehrt, Weizen,
Gerste, Hafer, Grieß und Roggen davon den Lohn nehmen, wie von alters Herkommen
, als von jedem Viertel.

Es soll auch der Müller weder Weib, Kinder noch Gesinde und Einwohner kein Molzer
von niemand nehmen und empfangen, sondern die Müller und ihre Knechte sollen das
allein empfangen und einnehmen. Sie sollen auch kein Unschlitt oder Öl gebrauchen,
brennen oder anwenden, dann allein zu der Mühle und des Gerichts Nutzen.

Item der Müller soll auch kein Vieh, Hühner, Gänse, Tauben oder Schweine in der
Mühle oder sonst haben, änderst dann ein Hahn und 6 Hennen, doch ist ihm dermahlen
gegönnt, wenn er änderst das Futter hat, eine Kuh zu halten.

Item der Müller soll nicht mehr fischen mit Reußen oder sonst, sondern seiner Mühle
fleißig und getreulich warten, die armen Leute freundlich empfangen und gütlich hingehen
lassen, auch nicht schlagen oder balgen, wie bisher manchmal geschehen.

Item der Müller und sein Gesinde sollen auch das Bollmehl-, Feget- oder Staubmehl
getreulich jegliches insonderheit aufheben und halten, wie das von alters Herkommen
ist.

Item der Müller und seine Knechte sollen auch keine Steine gretten (schärfen) oder
stechen, Boden oder Läufer, dann mit Wissen und Erlaubnis des Mühlmeisters.

Item soll der Müller alles laufend Geschirr in der Mühle in seinen Kosten machen, doch
tut man ihm die Notdurft an Hand geben, wie von alters her.

Item wenn der Müller einen Knecht dingt, den soll er nicht über 4 Tage halten, sondern
ihn alsbald einem Vogt oder Stabhalter an die Hand bringen, der soll dann ihn seinen
Eid gebrauchen und ihm diese Ordnung vorgelesen werden, und ob er von seinem

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