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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 296
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dem Ende der fünfziger Jahre im vorigen Jahrhundert gewann in Deutschland
die Gewerbefreiheit immer mehr Boden und wurde in Baden durch Gesetz
vom 15. Oktober 1859 eingeführt. Am 21. Juni 1869 kam die Gewerbeordnung
für den norddeutschen Bund zustande, die 1871 und 1872 schließlich
auch für die süddeutschen Staaten in Kraft gesetzt wurde. Eine Anzahl von
Berufsarten wurde ausdrücklich als nicht unter der Gewerbeordnung stehend
aufgeführt und blieb besonderen Bestimmungen unterworfen, darunter auch
die Fischer. Mit der Errichtung des Großherzogtums Baden gingen die bisher
landesherrschaftlichen Rechte an den Staat über. Einem Teil der Fischerzünfte
wurden die Innungsrechte entzogen. Ausnahmen bildeten die als Erblehen
verliehenen Fischereirechte an die Zünfte Altenheim, Auenheim und Frei-
stett/Diersheim, die bis heute weiterbestehen.

2. Die Fischerzunft Altenheims

Nach einer Altenheimer Sage soll einmal in unsicheren Kriegszeiten ein Alten-
heimer Fischer in der Nähe des Gänskopfes in Höhe vom „Alten Woh", damals
ein kleines Fischerdorf am heutigen Mühlbach, der früher ein starker
Rheinarm war, von einem vornehm gekleideten Mann gebeten worden sein,
ihn über den Strom ans elsässische Ufer überzusetzen. Er fügte hinzu, er könne
ihn im Augenblick zwar nicht entlohnen, er würde aber später wieder von ihm
hören. Der Fischer erfüllte ihm diesen Wunsch. Nach Monaten — der Altenheimer
hatte das Ereignis längst vergessen — kam an die Gemeinde die Nachricht
, den Altenheimer Fischern sei das Fischereirecht in der Altenheimer
Gemarkung als Erblehen „auf ewige Zeiten" zugesprochen worden. Es soll
sich bei dem Fremden um einen Angehörigen des französischen Königshauses
gehandelt haben. So erzählte man einst in den Spinnstuben am brummenden
Kachelofen bei flackerndem Kerzenlicht.

Die älteste bekannte Fischerzunfturkunde ist vom 25. August 1572. Sie wurde
ausgestellt von Jacob von Endingen, Amtmann der Markgrafschaft Baden
und Matheuß Mussler, Amtmann des Grafen von Nassau — Saarbrücken;
beide waren damals die zuständigen Vertreter der Herrschaft Lahr — Mahlberg
, zu der Altenheim gehörte.

Diese älteste Zunftordnung Altenheims regelt die technische Ausübung des
Fischfangs für die Zunftmitglieder, so das Stellen von „Leuwen"8 und
Reußen, das Eisen zur Winterszeit, das „Wenden" (Versperren) eines Wasserlaufs
, die Schonzeit für Jungfische „von St. Jergentag an biß Sant Arbogasts
tage" (23. April bis 21. Juli), den Fang von Jungfischen („Heuerling"), die
Aufnahme von fremden Fischern in die Zunft, die Einstellung eines Lehrlings
(„Lehrknecht"). Das Fischen mit Garnen ist nur dem ausgebildeten Fischer
erlaubt; das Fischen bei Nacht und an bestimmten Festtagen ist verboten.
Um Unfälle zu vermeiden, dürfen Personen nur von Fischern, die das Handwerk
erlernt haben, über den Rhein übergesetzt werden. Der Antvogelfang

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