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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 305
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Schon 2 Tage vor der Versteigerung stellte die Fischerzunft beim Großherzoglichen
Bezirksamt Offenburg den Antrag, „den Gemeinderat von Altenheim
anzuweisen, die Versteigerung einstweilen auszusetzen und ihm aufzugeben,
den damaligen Besitzstand einstweilen aufrecht zu erhalten." Demgegenüber
wurde aber von der Gemeinde der Fischereigenossenschaft eröffnet, daß man
sich an das frühere Urteil (des Hofgerichts in Bruchsal vom 23. November
1855) nicht mehr halte und deshalb das Fischen für sie nicht mehr erlaubt
sei." (22. 6. 1870) Das war natürlich das Signal für die nächste gerichtliche
Auseinandersetzung. Der damalige Oberzunftmeister Jakob Fischer stellte im
Namen der Fischerzunft Altenheim beim Großherzoglichen Amtsgericht
Offenburg am 14. Juli 1870 den Antrag, die Gemeinde auf das Urteil des Hofgerichts
in Bruchsal vom 23. November 1855 festzulegen, worin die überlieferten
Rechte der Zunft anerkannt wurden.

Am 31. Oktober 1870 entschied das Amtsgericht Offenburg zu Gunsten der
Gemeinde durch folgendes Urteil:

„Der Antrag des Jakob Fischer und Genossen von Altenheim. . . wird
unter Verfällung der Antragsteller in die Kosten verworfen" mit der
Begründung: „Eine Fischereizunft von Altenheim, deren gegenwärtige
Mitglieder Jakob Fischer und Genossen den Antrag gestellt haben,
besteht in Folge des Artikels 26 des Gesetzes vom 20. September 1862
seit dem 15. Oktober 1862 nicht mehr."

Die Fischerzunft dachte aber nicht im geringsten daran, sich mit diesem Urteil
abzufinden und ging, wie in allen von ihr geführten Prozessen, in die Berufung
. Das Großherzoglich Bad. Kreis- und Hofgericht Offenburg entschied
am 3. Februar 1871 zu Gunsten der Zunft mit dem Urteil: „Das Urteil des
großherzoglichen Amtsgerichts Offenburg vom 31. Oktober 1870. . . wird
dahin abgeändert:

Der beklagten Gemeinde wird jeder Eingriff in das den Klägern (Zunft) durch
Urteil des Großherzogl. Oberamts Offenburg vom 22. Juni 1855 zuerkannte
Recht unter Androhung einer Strafe von 50 Gulden untersagt. Die Kosten
beider Rechtszüge hat die beklagte Gemeinde zu tragen."

In der Urteilsbegründung wurde darauf hingewiesen, daß die Fischereigenossenschaften
nicht unter die Bestimmungen des Gewerbegesetzes fallen; man
verwies gleichzeitig auf einen einschlägigen Erlaß des Großherzogl. Staatsministeriums
vom 1. März 1864 bezüglich der Fischerzunft in Rust sowie des
Oberamts Lahr vom Jahre 1858 für die Fischerzunft in Nonnenweier.

Gegen dieses Urteil des Kreis- und Hofgerichts Offenburg erhob nun die
Gemeinde Altenheim Einspruch in Form einer Appellationsbeschwerde bei
dem Großherzogl. Badischen Oberhofgericht in Mannheim (Oberberufung),
u.a. mit der Begründung: um sich nicht späteren Vorwürfen von Seiten

der Gemeindemitglieder auszusetzen" (2. Febr. 1871). Das Oberhofgericht in

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