Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 306
(PDF, 91 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0306
Der 87jährige Th. Mild 1930) von
der Altenheimer Fischerzunft beim
Warzluffstricken

Mannheim entschied am 28. September 1871 zu Gunsten der Fischerzunft.
Das Urteil lautete:

„Der beklagten Gemeinde wird jeder Eingriff in das den Klägern (Fischerzunft
) durch Urtheil des Großh. Oberamts Offenburg vom 22. Juni 1855,
Nr. 17 634 zuerkannten Recht, unter Androhung einer Strafe von 50 Gulden
untersagt. Die Kosten beider Rechtsbezüge hat die beklagte Gemeinde zu
tragen."

Zusammenfassend sei also festgestellt:

Die von der Gemeinde Altenheim im Hinblick auf das neue Gewerbegesetz
und eine Verfügung des Bezirksamts Offenburg vom 30. Mai 1870 angestrebte
Auflösung der Fischerzunft wurde vom Oberhofgericht Mannheim abgelehnt
mit dem Hinweis, „daß dieselbe wie die Fischerzunft in Rust von Alters her
die Fischereiberechtigung in der Gemarkung besitze und so noch eine auf diese
Berichtigung und deren Ausübung wurzelnde Körperschaft bilde, welche
durch das Gewerbegesetz nicht aufgelöst worden sei."

Nach einer mündlichen Überlieferung (Theobald Mild, Großriedgasse 4) sind zur Verhandlung
in Mannheim am 28. September 1871 zwei Altenheimer Fischer mit dem
Schiff von Altenheim nach Mannheim gefahren, haben dort ihr Schiff verkauft und
sind mit der „Staatsbahn" wieder zurück gereist. Es waren das: Theobald Mild, der damalige
Zunftmeister (Sipp. Buch 3722) und Jakob Fischer (Sipp. Buch 1504).

Mit dem Urteil in Mannheim, sollte man meinen, sei der Streit zwischen
Gemeinde und Zunft zu Ende gewesen. Weit gefehlt. Die Altenheimer Fischer
forderten nunmehr eine Entschädigung für die Verluste in den auf die Verstei-

306


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0306