Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 307
(PDF, 91 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0307
gerung der Fischwasser durch die Gemeinde am 15. Juni 1870 folgenden 7 1/2
Monaten, in denen das Fischen verboten war; sie setzten die Schadenshöhe
auf 50 Gulden pro Monat, insgesamt also auf 375 Gulden fest. In diesem zähen
Ringen der unversöhnlichen Gegner konnte natürlich auch die Gemeinde mit
Argumenten aufwarten, die jedem normal denkenden Bürger vernünftig und
begründet erscheinen mußten, die aber trotzdem nicht immer mit den geltenden
Gesetzen übereinstimmten.

Die Zivilkammer des Kreis- und Hofgerichts Offenburg hielt am 24. Januar
1872 die Entschädigungsforderung der Zunft für berechtigt und fällte am
30. Oktober 1872 folgendes Urteil:

„Die beklagte Gemeinde ist unter Verfällung in die Kosten des Rechtsstreits
schuldig, an die Klägerin als Entschädigung für die entzogene Fischerei die
Summe von 234 Gulden, 22 Kreuzer nebst 5% Zins vom November 1870
innerhalb von 14 Tagen bei Vollstreckungsvermeiden zu bezahlen; mit der
Mehrforderung werden die Kläger abgewiesen."

Mit diesem Urteil war nun die Gemeinde wieder nicht zufrieden und zeigte am
26. November durch ihren Rechtsanwalt die Berufung an.

Am 28. Dezember 1872 erfahren wir aber von der Zivilkammer des Kreis- und
Hofgerichts Offenburg:

„Nach Anzeige des Klägerischen Vertreters (Zunft) hat die Beklagte (Gemeinde)
die urtheilsmäßige Summe von 234 Gulden 22 Kreuzer nebst Zinsen bezahlt
und hierdurch auf die von ihr angezeigte Appellation (Berufung) verzichtet
.

Anfang der Siebziger Jahre scheinen die Spannungen zwischen Zunft und
Gemeinde ihren Höhepunkt erreicht zu haben, was aus den in kurzen Abständen
aufeinander folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zum Ausdruck
kommt. Andrerseits waren, nach einem Bericht des Rechtsanwaltes von Berg
„die Fischer der Altenheimer Zunft in neuerer Zeit verschiedenen Verfolgungen
seitens der Gemeinde ausgesetzt, indem man sie wegen angeblich ordnungswidriger
Ausübung der Fischerei in Strafe zu bringen sucht." Das waren auch
die Gründe für weitere Verhandlungen vor der Zivilkammer des Kreis- und
Hofgerichts Offenburg im Februar und im Oktober 1872, veranlaßt von der
Gemeinde. So im Februar 1872 wegen nicht waidgerechtem Fischen in der
Pegelkehle, im Oktober 1872 wegen unerlaubtem Fischen auf dem Schmidtschollen
. Die Gemeinde hatte in beiden Fällen die Kosten des Verfahrens zu
tragen.

Am 22. April 1874 standen 7 Mitglieder der Zunft vor dem Schöffengericht in
Offenburg, angezeigt von den Altenheimer Waldmeistern Jakob Marx und
Stephan Mild wegen unberechtigtem Fischens am Steinsporn. Diese wurden
zu einer „Geldstrafe von 4 Thalern sowie zur Tragung der Kosten" verurteilt.

307


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0307