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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 44
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eigenmächtiges Restaurieren nicht rückgängig zu machende Zerstörungen
vorgenommen werden und die originäre Aufgabe des denkmalschützenden
Konservierens von authentischen Dokumenten pervertiert wird. Dabei dürfen
wir uns auch nicht von so wohlklingenden Namen wie z. B. „Gemeinschaft
zur Beförderung geschichtlicher Objekte", oder wie auch sonst
solche Vereinigungen heißen mögen, täuschen lassen.

Die Erhaltung eines historischen Denkmals schließt seine Veränderung oder
gar „Verschönerung" aus. Erhaltende Maßnahmen sind erst dann in Gang
zu bringen, wenn man sich mit gewissenhaften, sorgsam vorgehenden Personen
beraten hat. Äußerliches Repräsentieren-Wbllen kann dabei nur hinderlich
sein. Wir alle — und jeder einzelne, der eine sachgerechte
Beziehung dazu hat — dürfen uns nur als Sachwalter ,,zu treuen Händen"
und nicht als Einzel-Besitzer unserer Kulturdenkmale verstehen.

„Der Wert des Denkmals liegt in der Erhaltung und dem Schutz des Originals
einschließlich der originalen Oberfläche" - Zitat der AFO (Arb.-kreis
f. Flur- u. Kleindenkmalforsch. in d. Oberpfalz). Alter und damit das
Schicksal eines Denkmals sollten immer ablesbar bleiben. Weiterhin ist zu
bedenken, daß der natürliche Verwitterungsprozeß umso schneller fortschreitet
, wenn — wie meist unsachgemäß — Manipulationen vorgenommen
werden.

Zerstören von einmaligen — es sind damit tatsächlich Unikate gemeint —,
Wappensteinen durch „Nachbessern", das heißt Verschlimm-Bessern von
Verwitterungsspuren oder das Zurecht-Stutzen — oder besser gesagt Zu-
Unrecht-Stutzen — von Seitenarmen eines Sühnekreuzes, von denen uns in
der Ottenau nur etwa 30 erhalten sind, ist noch schwerwiegender zu beurteilen
als die leider vielfach geübte Aneignung solcher Kleindenkmale für
einen Vor- oder Hintergarten oder andere „Anlagen". Leider gibt es dafür
genügend Beispiele aus der Ortenau.

Denkmalschutzgesetz und Bürgerl. Gesetzbuch erlauben es in keinem Fall,
Kleindenkmale als „herrenlose Sachen" anzusehen. Man kann Kleindenkmale
nicht für sich finden und sie sich auch nicht „schenken" lassen. Die
besondere Beziehung dieser Kleindenkmale zum Recht erlaubt zudem eine
weitere Feststellung. Historische Marksteine, insbesonders Wappensteine
wie auch Steinkreuze — diese häufig mit Zeichen versehen für Menschen,
deren Tod gesühnt werden mußte — sind Archivalien, steinerne Urkunden
mit Siegeln. Wer wird denn nun hergehen und alte Urkunden geradeschneiden
und ihre oft zerschlissenen Siegel in selbstherrlicher Manier auffrischen
wollen.

Das sind die Gefährdungen, denen unsere Kleindenkmal-Landschaft ausgesetzt
ist. Wir brauchen dabei nicht nur auf die anderen, das heißt z. B. den

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