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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 135
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Reiches bekleidete. Die Erlaubnis zum Verkauf erteilte Markgraf Christoph
von Baden, der ihn auch mit dem Großweierer Lehen begabte. 1583 starben
die Seideneck im männlichen Zweig aus mit Jakob von Seideneck. Danach
zog Markgraf Philipp II. das Großweierer Lehen für sein Land ein. Damit
waren die Markgrafen von Baden nicht nur Landesherrn von Großweier
sondern beanspruchten auch das Recht des Markherrn für die Großweierer
Mark. Die Verwaltung der Mark lag fortan in den Händen des Amtmannes
des Großweierer Amtes. Dieser hatte seinen Wohnsitz zunächst im Großweierer
Schloß, später in Bühl, wohin das Amt verlegt worden war.

Die Bischöfe von Straßburg und die Mark

Noch ein weiteres Stück der Großweierer Mark kam unter die Herrschaft
eines Landesherrn, das Sasbachtal. 1316 übertrug König Friedrich der
Schöne von Österreich, der Gegenkönig Ludwigs des Bayern, dem Straßburger
Bischof Johann von Dirpheim in Anerkennung seiner Dienste für das
Haus Habsburg die Gerichtshoheit über die dem Kaiser Untertanen Bewohner
des Sasbach-, Acher- und Renchtales, und zwar im Sasbachtal über jene
, die „super ripas Sahsbach de molendino quae dicitur überslage per
descensum usque Malgers (von Sasbachwalden bis Malghurst) wohnen.25
Damit war dieses Gebiet in bezug auf die Gerichtshoheit nicht mehr dem
Landvogt der Ortenau, der seinen Sitz auf der Burg Ortenberg hatte, unterstellt
, sondern gehörte zum bischöflichen Herrschaftsgebiet mit dem Sitz
auf der Ullenburg. Als Gerichtsort bestimmte man Sasbach mit seinem
Fronhof. Doch bald danach wurde Oberkirch zum Verwaltungsmittelpunkt
der bischöflichen Verwaltung des Renchtales erhoben. Wahrscheinlich wurde
zu dieser Zeit Achern dank seiner Lage in der Mitte der Mark als
Tagungsort des Markgerichts festgelegt.

Die Übertragung der Gerichtshoheit über das Sasbachtal war eine persönliche
Gunsterweisung an Johann von Dirpheim. 1321 wurde sie auch auf seine
Nachfolger übertragen, zunächst auf unbestimmte Zeit.26 Sie betraf in
keiner Weise das Nutzungsrecht der Markleute. In der Folgezeit betrachtete
sich der Burgherr von Großweier und nach ihm der Markgraf von Baden
als der Markherr der Großweierer Mark. Deshalb gab es im 18. Jahrhundert
Auseinandersetzungen mit dem Hochstift Straßburg wegen der Besetzung
des Markgerichts und der Einkünfte aus der Mark, auf die es Ansprüche
dank der Stellung Sasbachs in der Verwaltung der Mark erhob.

Die Ordnung der Mark

Keine Gemeinschaft, auch nicht die der Nutzungsberechtigten der Mark,
kann ohne eine Ordnung bestehen, in der die Rechte und Pflichten der Mit-

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