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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 137
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wenn er es begehrt, zu erlauben, wo er will in der Mark ein Joch Feld und
einen Tagwan Matten zu roden, geht er wieder fort, zieht es der Amtmann
ein und fügt es den andern bischöflichen Hofgütern zu. Kehrt er zurück,
erhält er es wieder. Ferner muß der Amtmann den ,,armen Mann" bis zur
Mitte des Rheins begleiten, wenn er über den Rhein hinüber will32 und bis
„mitten uff den grinten", wenn er über den Wald will. Beide Bestimmungen
stammen wohl noch aus der Zeit, als der Amtmann von Sasbach nicht nur
Gerichtsherr, sondern auch ,,Markherr" war. Seine Stellung in der Mark
verlor zwar im Laufe der Zeit an Geltung, aber immer noch hatte er Einfluß
auf die Verwaltung. Die beiden genannten Bestimmungen wurden auch in
das Weistum von 1410 und den Markspruch von 1506 aufgenommen.

Nutzungsberechtigte in der Mark, die Marglüt (Markleute)

Markgenossen waren bloß jene, die ein ,,husgesäß", ein Haus mit einer Feuerstelle
, in einem der sieben Kirchspiele, die in der Mark liegen, besitzen.
Diese Kirchspiele sind Sasbach mit Sasbachried, Obersasbach, Sasbach-
walden, (Nieder-)Achern, von Oberachern jene, die zur Johanneskirche gehören
, Fautenbach mit Önsbach, Gamshurst mit Michelbuch, Unzhurst mit
Zell und Großweier. Später kam noch Lauf hinzu.33 Diese Kirchspiele gehörten
vermutlich ursprünglich zur Pfarrei Sasbach, wurden aber später eigene
Pfarreien. Als im Mittelalter sich die Gemeinden bildeten, traten diese
an die Stelle der Kirchspiele. Jedes der ,,husgesäß" mußte dem Markherrn
von Großweier jährlich ein Markhuhn als Zeichen der Anerkennung seiner
Stellung abliefern, die von St. Johann jedoch seit 1512 drei Pfennig entrichten
.34 Im Verhältnis der Markleute zum Markherrn gab es einen Wandel.
Im Hofrecht und Markrecht zu Sasbach ist festgelegt, daß der Markherr
nicht nach eigenem Gutdünken zur Zeit des Eckerichts den Beginn der
Schweinemast anordnen kann. Er darf das nur gebieten mit „Wissen und
Willen" der Markleute. Ebenso darf er nicht, wenn er es als nötig erachtet,
die Zahl der Markknechte zu erhöhen, dies von sich aus tun, sondern er
ist wiederum auf das „Wissen und Willen" der Markleute angewiesen. Und
wenn die Markherren oder Förster Eicheln lesen oder Früchte von den
Waldbäumen schlagen, ohne Befragen der Waldleute, dann dürfen diese es
ebenfalls tun.35 Daraus erkennt man, daß wohl früher die Markleute ein
entscheidendes Mitbestimmungsrecht bei der Verwaltung der Mark ausübten
. Von all dem ist im Markspruch von 1506 keine Rede mehr. Dort trifft
der Markherr seine Anordnungen, weil er hat „Macht und Recht" von seinem
Lehensherrn verliehen bekommen.36 Das Recht der Marknutzung ist
nicht an eine Person gebunden, sondern an einen bestimmten Besitz. Jedoch
scheinen davon die Hintersassen ausgeschlossen zu sein, denn bei der Auflösung
der Mark 1809 wurden nicht nur jene nicht einbezogen, die ihr Gut
bereits übergeben haben, sondern auch die Hintersassen, jene von einem
Gutsherrn abhängigen Bauern.37

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