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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 139
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sich vom Ansenbach oberhalb Önsbachs bis zur Mitte der Bühlot und von
den ,,Torsuln" von Schwarzach bis zur Burg Bosenstein bei Ottenhofen. Ihren
Speck setzten die Tiere vor allem im Oktober an, wenn die ei weiß- und
stärkehaltigen Eicheln und die ölhaltigen Bucheckern (Büchele) von den
Bäumen fielen. Die Bestimmungen des Markrechts betreffen darum vor allem
die Zeit des Eckerichts. Sie sollen verhindern, daß einzelne sich unerlaubterweise
Vorteile verschaffen. Den Markherren ist es allerdings
gestattet, 80 Schweine in das Ecker zu schicken und den Markknechten 20,
aber ,,nit me". Gibt es ein gutes Jahr mit reichlich Eckericht, dann sind die
Markherren gehalten, mit Wissen und Willen der Markleut Beschlag darauf
zu legen. Erweist es sich als erforderlich, daß nach Meinung der Markherren
und der Markleut mehr Markknechte zum Hüten des Eckers erforderlich
sind, dann mögen die Markherren dies tun, aber nur mit Wissen und
Willen der Markleut. Wenn diese feststellen, daß die Markherren und die
Förster Eicheln lesen oder Wildobst von den Bäumen „schwingen" (schlagen
), dann darf jeder Markmann das auch tun. Auch dem Schweinehirten
wird kein Vorrecht zugestanden. Er darf alle Tage Eicheln in seinen Sack
lesen, aber immer nur ein ,,Vierling", und zwar hinter den Tieren; ebenso
darf er nicht Wildobst schütteln oder herunterschlagen.

Die Bestimmungen sind also keine allgemeingültigen Normen, sondern betreffen
ganz bestimmte aus der Erfahrung gewonnene Fälle.

Von anderer Art sind die Bestimmungen, die sich auf das Holzrecht der
Marldeute im Markwald beziehen. Auch sie befassen sich mit konkreten
Fällen. Vor allem gilt es, Holzdiebstahl zu verhindern und zu vermeiden,
die festgelegte Ordnung zu hintergehen.

Jeder Markmann hat ein Recht, im Wald Holz zu schlagen, sei es zum Bau
eines Hauses, einer Laube zu einem Haus oder Scheune. Zu einem Haus
werden 15 ,,stock" und für eine Scheune 11 bewilligt. Er muß seinen Bedarf
den Förstern melden, die die bewilligten Stämme kennzeichnen („blatten")
und mit dem Markmann den Tag vereinbaren, an dem er das Holz schlagen
will. Geschieht dies jedoch an einem andern als dem festgelegten Tag und
der Förster kommt hinzu, dann muß der Täter 13 Unzen Pfennige bezahlen
als Strafe. Gestattet ist ihm, Hebel und Stangen zu schlagen, die er zum Laden
des Fuhrwerks benötigt. Die geplante Laube muß binnen Jahr und Tag
errichtet werden, andernfalls muß der Bauherr 13 Unzen Pfennige Strafe bezahlen
. Wenn er das bewilligte Holz Jahr und Tag im Wald liegen läßt, dann
kann es jeder Markmann sich aneignen. Wer ein Haus, Scheune oder Keller
ohne Markholz errichtet, kann dies ohne Schaden tun. Ebenso ist es dem
Markmann gestattet, mit der Erlaubnis des Försters Holz im Wald zu schlagen
, das er benötigt, um einen Pflug oder Wagen oder sonstiges Geschirr
herzustellen. Allerdings muß er sich an den mit dem Förster vereinbarten
Termin halten. Ebenso darf er Gerten zum Einzäunen des Hofes oder der

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