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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 142
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Schließlich sind da noch die Vergehen, bei denen das als Strafe verhängte
Geld den Markherrn zugeführt werden muß. Auch sie beträgt ohne Berücksichtigung
der Schwere 13 Unzen Pfennige. Es handelt sich im Grunde um
jene Bestimmungen, deren Bestrafung schon im Sasbacher Hof- und Markrecht
angeordnet war: unerlaubtes Holzfällen; mehr Holz fällen, als etwa
zu einem Hausbau erlaubt ist; Ausfuhr von geschlagenem Holz; Fällen von
Eichen und Buchen zum Verbauen; Stümmeln von Bäumen; Abhauen von
Bäumen, die der Wind umgeworfen hat; Eicheln lesen oder Wildobst von
den Bäumen schwingen (bengeln); das Einzäunen von Äckern und Matten
auf der Mark; das Wasser der Mühlen höher stellen als erlaubt; unerlaubtes
Fischen; Verbot, Schafe zu halten; u. a.

Streng sind wiederum die Strafen für den Ußmann, wenn dieser von einem
Markmann dabei ertappt wird, wie er dem Wasser, dem Wald oder der Weide
schadet. Wer „mutwillig" seine Schweine im Walde weidet oder in der
Mark fischt, der ist verfallen mit Leib und Gut den Markherren. Neu ist
auch, daß der Kirchherr, Pfarrer und der Müller von Großweier im Wald
ohne besondere Erlaubnis Bauholz und Brennholz sich besorgen dürfen.

Groß sind die Unterschiede zwischen dem Hof- und Markrecht zu Sasbach
und dem Weistum von 1410. Beide gehen wohl auf eine gemeinsame Überlieferung
zurück, denn im Weistum von 1410 finden sich auch jene Bestimmungen
, daß der Markherr das Recht hat, einem neugekommenen Fremden
in der Mark einen Tag Acker oder Wiese zum Roden zu leihen, und wenn
er wieder weggeht, ihm Geleitschutz bis zur Mitte des Rheins oder zur
Schneeschleif im Gebirge zu geben. Zwar jünger als das Weistum, scheint
das Hof- und Markrecht doch der ursprünglichen Überlieferung näher zu
stehen.

Der Markspruch über die Großweierer Mark. 1506M

Der erste eigentliche Markspruch der Großweierer Mark wurde 1506 von
Philipp von Seideneck „errichtet". Da seine Verwandten, die Herren von
Großweier, keine männlichen Nachkommen hatten, erwarb er 1484 von ihnen
die Burg und die Herrschaft von Großweier, zu der auch die Mark gehörte
. Lehensherr des Großweierer Schlosses war der Markgraf von Baden.
1484 belehnte ihn Markgraf Christoph damit, worauf Philipp, der das Amt
des Erbküchenmeisters des Hl. Römischen Reiches bekleidete, besonders
stolz war. Von seinem hohen Selbstbewußtsein zeugt auch der Markspruch
von 1506. Ihm liegt das Weistum von 1410 zugrunde, dessen Bestimmungen,
ja sogar ihre Reihenfolge, übernommen wurden. Trotzdem unterscheidet
sich der Markspruch in einiger Hinsicht von dem Weistum.

Im Sasbacher Hof- und Markrecht war der Markherr in einigen Punkten auf
das „Wissen und Willen" der Markleute angewiesen. Im Weistum von 1410

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