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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 144
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Vorschriften für den Fischfang. Wer fischen darf, wird nicht angeführt.
Auch der Markherr scheint hier kein Vorrecht zu haben. Die Bestimmungen
betreffen vor allem den Fischfang selbst. Niemand darf fischen mit Wenden
, Garnen oder Bernems (Netzen), auch nicht mit Faden oder Geren
(Spießen). Nur mit den Händen ist es dem Markmann erlaubt. Die Anwendung
einer Reuse ist gestattet, aber sie muß freistehen. Kein Fach darf gemacht
werden. Wenn einer einen Fisch gefangen hat, muß er ihn nach
Großweier bringen. Wenn der Markherr ihn nicht haben will, darf er ihn
verkaufen, aber nur in der Mark. Dann muß er dem Markherrn einen Pfennig
für das Stück geben.

Aufgenommen wurden auch die im Sasbacher Hof- und Markrecht schon
genannten Bestimmungen, daß der Markherr einem Markmann (nicht einem
Fremden!), wenn dieser roden und einen Acker oder eine Matt anlegen
will, einen Tagwan Ackerland um einen Zins geben muß, ebenso das Gebot
des Geleitschutzes, wenn er wieder wegzuziehen beabsichtigt.

Es folgen nun Vorschrifen, die ohne inneren Zusammenhang aneinander gereiht
sind.

Müllern ist es untersagt, das Wasser höher zu stauen als erlaubt. Verboten
ist das Halten von Schafen, das Errichten eines Taubenhauses, einen Neubau
an einen Altbau anzufügen. Häfner, die ihren Ton aus der Mark beziehen
, müssen dem Markherrn die von ihm benötigten Töpferwaren umsonst
liefern.

Daubholz (dürres, abgestandenes Holz) darf nicht aus der Mark ausgeführt
werden. Verboten ist es, das Wasser eines Markbaches zum Wässern zu
stauen, Gräben ohne Vorwissen des Markherrn auszuheben. Zum Einzäunen
des Hofes dürfen nur zwei Wägen mit Gerten geholt werden. Weiden
zum Garbenbinden zu schneiden ist erlaubt. Aus heutiger Sicht ist besonders
beachtenswert, daß jeder Markmann alle zwei Jahre ..handföllige" Eichen
setzen und sie zum Schutz gegen Wildverbiß mit Stecken und Dornen
einfassen muß.

Neu ist auch die Bestimmung, daß die Bürger der Pfarrei St. Stefan in Ober-
achern im Fautenbacher Wald Daubholz fällen und mitnehmen dürfen, was
ihnen bisher untersagt war.

Schließlich ist es den Markzwölfern untersagt, etwas in der Mark zu erlauben
. Was aber rügbar ist, sollen sie beim Markgericht vortragen.

Die Strafe für alle Vergehen, gleich ob schwer oder leicht, beträgt 13 Unzen
Pfennige.

Der Markspruch von 1506 wurde für die Zukunft als verbindlich betrachtet
und erfuhr keine wesentliche Änderungen mehr. Er wurde bei jeder Sitzung
des Markgerichts vorgelesen, so daß sein Inhalt den Markleuten bekannt war.

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