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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 149
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Neue Spannungen entstanden zwischen der markgräflichen und der vorderösterreichischen
Regierung, als 1771 nach dem Tode des letzten baden-
badischen Markgrafen August Georg die Landvogtei Ortenau an Österreich
zurückfiel. Zur Landvogtei gehörten Nieder- und Oberachern, Fautenbach,
Önsbach, Gamshurst, aber auch Ottersweier und Lauf, die alle außer
Ottersweier Nutzen an der Mark hatten. Nun beanspruchte die vorderösterreichische
Regierung Anteil an der Jagdgerechtigkeit51 in der Mark, was
aber die badische Regierung ablehnte. Wiederholt kam es zu Zusammenstößen
zwischen den badischen Jagdaufsehern und österreichischen Jägern. Da
es sich um eine grundsätzliche Frage handelte, suchten beide Parteien durch
geschichtliche Argumente ihre Ansprüche zu rechtfertigen.

So behauptete die badische Regierung in Rastatt, das Jagdrecht sei ein uraltes
Recht der Markgrafschaft, die seit undenklichen Zeiten Lehensherr der
Burggrafen von Großweier gewesen sei. Darum stehe ihr das unbeschränkte
Jagdrecht zu.

Die österreichische Regierung führte dagegen an, die Ortenau sei eine uralte
kaiserliche Domäne, in der alle Hoheitsrechte, auch das Jagdrecht, als
kaiserliches Regal vom Kaiser ausgeübt wurden. In dieses Recht sei nun
Österreich getreten.

Um die Rechtsansprüche zu klären und damit die Zwistigkeiten zu beendigen
, wurde 1773 eine Konferenz52 abgehalten, auf der beide Parteien ihren
Standpunkt darlegten. Zu einer Entscheidung kam es jedoch nicht. Die Akten
wurden geschlossen und den Regierungen zur Stellungnahme vorgelegt.
Damit endete der Streit.

Die Einkünfte des Markherrn

Auf Grund seiner Stellung und Aufgaben standen dem Markherrn sogenannte
Utilia, Rechte und Einkünfte zu. Schon das Sasbacher Hof- und
Markrecht setzte für bestimmte Vergehen in der Mark Strafgelder fest, gibt
aber nicht an, wer sie einziehen darf. Anders ist es im Weistum von 1410
und vor allem im Markspruch von 1506. Darin werden dem Markherrn von
Großweier gewisse Rechte in der Mark, aber auch finanzielle Einkünfte zugesprochen
.

Nach Punkt 9 hat der Markherr von Großweier in der Mark ,,waldt, wasser
und waydt" samt denselben Rechten und Gerechtigkeiten. Er darf darum in
ihr Holz schlagen zum Bau der Burg und zur Ausführung erforderlicher Reparaturen
, aber auch zu Brennholz für ihre Beheizung. Diese Bestimmung
gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur für die Bauten, die 1506
vorhanden waren.

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