Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 156
(PDF, 137 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0156
Doch wohl wegen der andersartigen Verhältnisse wurden beide Verfahren
bald getrennt durchgeführt.69

Zu berücksichtigen waren auch die Ansprüche des Straßburger Bischofs,
der Eigentumsrechte und Gerechtsame als Landesherr des Sasbachtales geltend
machte. Er schlug darum vor, es sollen der kaiserliche und der bischöfliche
Kommissar mit dem badischen zusammenkommen, um einen Plan
vorzubereiten, womit dieser einverstanden war.70 Wohl in Vorbereitung einer
Konferenz wies der Oberamtsrat Solf von Renchen den Sasbacher
Schultheißen Lichtenauer an, er solle die Gemeinden des Sasbachtales versammeln
und aus ihnen Deputierte für die Teilung auswählen, um die erforderlichen
Unterschriften unter die Vollmachten zu setzen. Doch dies
verweigerten sie bis auf die von Obersasbach, obwohl sie mit der Teilung
einverstanden waren.

Nach einer Vorbesprechung am 5. 9. trat am 3. Oktober 1791 die Versammlung
in Achern72 zusammen; man arbeitete einen Plan aus, um durch eine
Teilung die gänzlich zugrunde gerichteten Markwaldungen wieder hochzubringen
. An den ausgearbeiteten acht Punkten fallt auf, daß man sich zumindest
nach außen bemühte, sich nach den Normen des Markspruchs zu
richten. So fordert der österreichische Vertreter Oberamtsrat von Wellenberg
, da Österreich keinen Anteil an der Verwaltung der Mark hatte, im Namen
der kaiserlichen und der bischöflich straßburgischen Untertanen die
Teilung. Baden war vertreten durch Obermarkherr Obervogt von Krieg von
Rastatt und Straßburg durch den Mitmarkherrn Oberamtsrat Solf von Renchen
. Anwesend waren auch die Deputationen der Gemeinden, deren
,,Principale" die unterschriebenen Vollmachten vorzeigten.

Als Modus für die Teilung wurden folgende Bestimmungen festgelegt:

1. Teilnahmeberechtigt sollen in jeder Gemeinde die darin befindlichen bürgerlichen
Haushaltungen sein. Für zwei Witfrauen wird ein Bürger gerechnet
. Hintersassen und Leute, die ihr Vermögen schon übergeben haben,
zählen nicht.

2. Die Mark soll schon im kommenden Frühjahr von zwei Feldmessern einschließlich
der Legelsau vermessen werden. Den einen benennt die badische
Regierung, den andern die Mitmarkherrschaft (Straßburg) und die
Genossenschaft.

3. Den Geometern werden von jeder der drei Herrschaften Urkundspersonen
beigegeben, die das Gelände in drei Klassen gut, mittel und schlecht
einteilen. Außerdem werden sie das noch in der Mark befindliche wenige
Holz zu Geld veranschlagen. Wenn eine Gemeinde mit Genehmigung der
Markherren zu ihrem eigenen Gebrauch selbst Holz angepflanzt hat, so soll
ihr das ohne Anschlag überlassen werden.

156


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0156