Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 163
(PDF, 137 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0163
Name, Wappen und Siegel der Herren von Hornberg,
ihre Bedeutung und Veränderung

Wolfgang Neuss

In der Frühzeit nennt man das Geschlecht nicht nach seinem Haus und Herrensitz
; es war die Zeit der Einnamigkeit; das Geschlecht wird erst seit dem
11. Jahrhundert ein rechtlich scharf abgegrenzter agnatischer (blutsverwandter
) Verband, der Träger einer an den Sitz, die Burg, gebundenen
Herrschaft ist. Seitdem grenzen sich die einzelnen Adelsgeschlechter und
Adelshäuser auch rechtlich gegeneinander ab.

Zur Problematik von Familie, Sippe und Geschlecht, Haus und Dynastie
beim mittelalterlichen Adel schreibt Karl Schmid im 105. Bd. ZGO.:

„Mit der Nennung der Burg ist nicht nur der Name des Sitzes gemeint, sondern
auch der Hauptsitz der Familie des Adeligen und seiner Familie
gedacht."

Der Brauch des Adels, sich nach seinem Stammsitz zu nennen, ist ein wichtiges
Kriterium für die Ausbildung seiner Herrschaft.

Diese Entwicklung ist mit der späteren Gepflogenheit der Adeligen, die
nunmehr mit redenden Wappen siegeln und diese im Schilde führen, in Zusammenhang
zu bringen.

Nur Adelige durften im Mittelalter mit S. NOBILIUM siegeln, was bedeutete
, daß sie „Nobilitas" blutsmäßig von hoher Abstammung waren. Ihre
Ehen mußten ebenbürtig sein.

Es gibt keine Herrschaft, keinen Adel, keine adelige Vollfreiheit (im Gegensatz
zur ministerialischen Minderfreiheit) ohne ein Minimum an Eigen-
Grundbesitz mit Herrenhaus und Eigenleuten.

An diesem Minimum, dem praedium libertatis, hängt, zusammen mit der
kultischen und gerichtlichen Selbständigkeit, die „Freiheit" des Adels, die
die einzige Vollfreiheit des Mittelalters ist.

Es ist bekannt, daß im Mittelalter nur der Freie für ein Kloster stiften
durfte.

Erbe, Besitz, Herrschaft, Adel und Freiheit gehörten untrennbar zusammen
. In der aristokratischen Welt des Mittelalters waren Macht und Reichtum
ein hoher Wert; sie verschafften Ehre, Ansehen, soziales und

163


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0163