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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 226
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0226
Die Hinrichtung der sieben Frauen (also einschließlich der Notarin) fand
am 23. Juli 1631 „mit Schwert und nachheriger Verbrennung" statt.

Und den ehemaligen Fürstenberger Registrator, Obervogteiverweser, kaiserlichen
öffentlichen Notar hat seine Frau bei ihrem zweiten Verhör als
„Hexenmeister" angegeben!

Tinctorius zog sich nach der Verhaftung seiner Frau ins Grafenschloß zurück
. Nach der Hinrichtung meldete ihm der Blutrichter den Vollzug und
teilte zugleich mit, daß seine Ehefrau den Notar als „Hexenmeister" (!) bezeichnet
habe.

Über die weiteren Vorgänge meldet der Tinctorius-Hexenprozeß-Bericht:
„Als Vorbereitung war ein Extrakt der gegen ihn von den sieben Weibspersonen abgelegten
Geständnisse gemacht worden, und als er darauf nicht bekennen wollte, beschäftigte man
sich an jenem Morgen, ihn sieben mal an der Streckfolter aufzuziehen ... Tinctorius bekannte
trotzdem Nichts, so oft er auch bat, ihn herab zu lassen, um sich zu besinnen, denn
Jedesmal sagte er dann, daß er vor Schmerzen weder Anfang, Mitte noch End wüßte. Das
Siebentemal bat er um Ruhe bis Nachmittag, um sich besser zu erinnern, was ihm ... zugelassen
wurde."

Am Nachmittag bekennt der Notar dann im wesentlichen Folgendes:
Anno 1617, als er zu Astheim die Schule versah, sei ihm auf dem Heimweg
vom Jahrmarkt zu Villingen, wo er mit Wein ziemlich angefüllt, ein junges
Mensch in Gestalt einer schönen Jungfrau begegnet und habe ihn zu Buhlschaft
eingeladen, er hab dem entsprochen ... Dort sei ihm dasselbe Mädchen
wieder erschienen, habe sich ihm als Teufel zu erkennen gegeben...
und gedroht, ihm den Hals umzudrehen, wenn er nicht Gott abschwöre,
nachher aber vielmals auf Hexentänzen erschien.

Nachdem dem Notar an diesem Samstag Zeit zur Sammlung bis Montag bewilligt
worden ist, bekennt er an diesem 25. August weiter.

Vom 31. August 1631 bis 10. Mai 1632 lebte Tinctorius fortan noch „unter
dem Schwert des Gesetzes in steter Todesangst". In dieser Zeit entwarf der
frühere Beamte einen sorgfältig zusammengestellten Widerruf mit einer
Verneinung des früher Gesagten und die Erklärung, er wolle sich damit der
Lügen auf seinem Gewissen entledigen, bevor er beichte und kommuniziere
:

,,Hab ich das Leben verwirkt, begehr ich nicht länger zu leben, will gern sterben (ohnange-
sehen, daß ich dem Landgräfl. Hauß um tausend Gulden hätte noch Nutz sein können).
Scheue weder die weltliche Schande, noch den Tod, weil ich verhoffe, der Seelen Seligkeit
zu erlangen."

Der Herausgeber der „Hexenprozesse" versuchte schon vor 240 Jahren eine
Motivation des Widerrufes, „da sie über das Ganze ein schreckliches
Licht verbreitet, welches selbst in das Dunkel der Bekenntnisse der dem
Notar voran in den Tod gegangenen Weiber (und damit auch der Jacobäa)

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