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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 232
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Excesse (strafwürdigen Handlungen) invigilieren und zur Recitierung der Kinderlehr-
Leciones die Schulmeister und Kirchen-Eltesten gebraucht werden sollen, sondern auch

zwölftens:

ihnen zugestanden und aufgegeben sey, die Häuser wegen des Backens und Waschens während
den Feyer- und Bettagspredigen, desgleichen die Wirts- und andere Häuser sowohl unter
der Kirch als auch des Nachts vor und nach Sonntagen wegen des Nachtsaufens, Spielens
und anderer Ausgelassenheiten zu visitieren, so vielnächst denen

dreizehntens:

ihre Belohnung belanget, sollen dieselben nicht nur insgesamt die von Gnädigster Herrschaft
vergönnte Natural-Frohn und Wachfreiheit von ihrer Person und falls einer ein Fuhrmann
auch noch von einem Pferd gleich anderen Personalgefreiten, so dann der Freiheit von allen
gemeinen Frohnden und Wachen zu geniesen, sondern auch ein jeder von der bei der Presby-
terias durch seine Rüge dictierte Strafe den 3. Theil nach Maßgabe der Art. 20 der neuen
Presbyterial-Instruction zu beziehen habe,

von denjenigen aber die zur Bestrafung entweder gar nicht oder nach geschehener Correc-
tion (Verweis) nicht mehr vor das Presbyteria gehören, sie schon deselben als Denunziatores
(Zeuge) nicht bei Ambte vorzustehen, sondern der Juridictivrat (rechtsprechende Rat) die
eigentliche Einklagung durch die Ambsfiscale (Amtskasse) zu verfügen hat, ihnen von ihrer
Rüge die Hälfte von demjenigen Strafantheil so die herrschaftlichen Fiscale beziehen zu teil
werde.

Strassburg im Dezember 1744

Der Erlaß über die Einsetzung von Kirchenrügern im Bad. Hanauerland
stand nicht nur auf dem Papier, sondern er wurde bis zum Beginn des
19. Jahrhunderts in der Praxis angewandt. Dies machen einige Auszüge aus
dem Protokollbuch der evang. Kirchengemeinde Freistett deutlich:

1745

Mittwoch, den 10. Febr. wurde extraordinär (außer der Reihe) das Presbyte-
rium zusammengerufen und davor citiert (befohlen):
Hans Michael H., der ledige, weyland Michael H. gewesener Bürger allhie
nachgelassener ehel. Sohn und Maria Magdalena S., David S. gewesener
Bürger allhie nachgebliebene ehel. Tochter, welche sich von dem ersten hat
in Unzucht schwängern lassen, wird deswegen cenzurieret (geprüft) und
nachdem sie Besserung versprochen absolvieret (losgesprochen).

Dienstag, den 9. Maitis wurde auf Zuschreiben des Herrn Specials Gerhar-
dy ausserordentliches Presbyterium gehalten.

Davor citiert erschienen:

Hans Adam K., der Wirt und Bürger zu Memprechtshofen. Diesen klagt
Jörg Kaufmann der Kirchenrüger an, dass er am Sonntag Septuagesima
nach 10.00 h nachts im Hause des Wirtes einen großen Tumult mit Schießen
gehört habe, er sei hinein gegangen und habe die Wirtstube voller Gäst angetroffen
zu denen er gesagt habe, es habe 10.00 h geschlagen, deswegen
sie ein End mit dem Trinken und Ludern machen sollen; es habe aber der
Wirt ihn einen groben Flegel genannt, item ihn am Hals gegriffen und dabei
gesagt, er habe ein Lumpenamt. Der Wirt bestreitet, dass er ihn am Hals

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