Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 355
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20 Ebd. S. 166.

21 Nagler, a.a.O. S. 1022.

22 J. Benzing, Jacob Köbel zu Oppenheim. Wiesbaden 1962, S. 83 und 84. Die 4 andern
Bände der ersten Auflage werden aufbewahrt in der Staatsbibliothek Bamberg, im Britischen
Museum, im Vatikan zu Rom und in der Library of Congress zu Washington.
Von der 2. Auflage (1579) liegt noch je ein Band in der Stadt- und Universitätsbibliothek
Frankfiirt/Main und in der Bibliotheque Nationale zu Paris.

Eine Mappe mit den Kopien der 12 ausgewählten Holzschnitte der Bielefeldschen Hofbuchhandlung
, Karlsruhe, befindet sich in der badischen Landesbibliothek, Karlsruhe.

23 Ebd.

24 Vgl. Anmerkung 2.

25 Ebd.

26 Besten Dank den Bürgermeisterämtern der genannten Gemeinden Lichtenau für die Erteilung
der gewünschten Auskünfte.

27 Besonderen Dank an Frau B. Heinz von der Stadtbibliothek Mainz, die mir die Reihenfolge
der Landes- und Städtenamen nach dem dortigen Original des Wappenbuchs zukommen
ließ.

28 Die Städtenamen Strundeck und Herzenthal konnten nicht identifiziert werden. Ole ist
mehrdeutig (Niederlande, Schlesien, Aalen). Genf fehlt auf der Deutschlandskizze. Siehe
auch historisch-geographisches Wörterbuch des deutschen Mittelalters. Hermann
Oesterley 1883. Zum Städtenamen „Rosenheim" ist zu bemerken, daß es sich dabei
nicht um das bayrische Rosenheim handelt, sondern um Rosheim bei Straßburg. Siehe
hierzu die Abhandlung ,,Les armes de la Ville de Rosheim" von Christine Muller
in „Annuaire 1977, Societe d'Histoire et dArcheologie de Molsheim et environs",
S. 61-64.

29 M. Merian hat im 17. Jahrhundert als einziges Lichtenau das damals Nürnbergische
Lichtenau in Mittelfranken in seine Topographia Germaniae aufgenommen. Wie das in
Merians Bild mitaufgenommene Wappen zeigt, — das Nürnberger Wappen mit den daruntergesetzten
Streifen der Herren von Heideck — scheidet es als Konkurrent für unseren
Fahnenschwinger aus. Zudem besaß der Ort nie Stadtrechte.

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