Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 429
(PDF, 137 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0429
bleibendem Wert", die sie für ihre Amtsgeschäfte nicht mehr benötigen, zusammen
mit den entsprechenden Amtsdrucksachen in eigenen Archiven zu
verwahren, zu erhalten und zu erschließen. Der bleibende Wert der Unterlagen
muß von den Gemeinden überprüft werden, nicht archivierungswürdige
Unterlagen haben sie zu vernichten. Diese Regelung gilt für die Unterlagen
der Kreisverwaltungen gleichermaßen, die in die Kreisarchive abgegeben
werden müssen; ebenso für Gemeindeverwaltungsverbände, Zweckverbände
, Nachbarschaftsverbände und kommunale Stiftungen. Das Archivgut
soll, wie das Gesetz ausdrücklich formuliert, nutzbar gemacht werden.

Den Staatsarchiven kommt die Aufgabe zu, ,,alle Unterlagen, die von den
Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, deren Funktionsvorgängern
oder von Rechtsvorgängern des Landes übernommen worden
sind und die bleibenden Wert haben" zu verwahren, zu erhalten und zu erschließen
. Die Erfassung der ausgeschiedenen Behördenakten erfolgt durch
das Staatsarchiv. Außerdem müssen unter Landesaufsicht stehende Körperschaften
, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht mehr benötigte
Unterlagen dem Staatsarchiv anbieten, es sei denn, sie verwahren sie
in einem Gemeinschaftsarchiv oder bieten sie einem anderen Archiv an.
Dabei haben die Staatsarchive zu überprüfen, ob diese „archivfachlichen
Ansprüchen genügen."

Ausgenommen vom Geltungsbereich des Landesarchivgesetzes sind öffentlich
-rechtliche Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtliche Unternehmen,
,,die am Wettbewerb teilnehmen." Soweit daran ein öffentliches Interesse
besteht, haben Staatsarchive die Möglichkeit, mit deren Einverständnis
auch das Archivgut anderer Stellen und von Privatpersonen zu übernehmen
.83

Akten sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Staatsarchiv anzubieten
, es sei denn, es seien ohnehin längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen
. Die Entscheidung über den historischen Wert trifft das Staatsarchiv
im Benehmen mit der anbietenden Behörde, alle nicht übernommenen Akten
müssen vernichtet werden, „wenn kein Grund zu der Annahme besteht,
daß durch die Vernichtung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt
werden."84

Bund

Ähnliches gilt für die Akten von Bundesbehörden, für die das Bundesarchivgesetz
bestimmt: „Das Archivgut des Bundes ist durch das Bundesarchiv
auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu
verwerten."85 Während also die Staatsarchive, zumindest in Baden-Württemberg
, lediglich angehalten sind, das Archivgut „allgemein nutzbar"86
zu machen, ist das Bundesarchiv durch Gesetz verpflichtet, an der wissen-

429


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0429