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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 430
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schaftlichen Erschließung selbst mitzuwirken. Die Bundesregierung kann
dem Bundesarchiv zusätzlich Aufgaben übertragen, ,,die in sachlichem Zusammenhang
mit dem Archivwesen des Bundes oder der Erforschung der
deutschen Geschichte stehen."87

Ihre nicht mehr benötigten Unterlagen an das Bundesarchiv abgeben müssen
Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes, bundesunmittelbare
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie die sonstigen Bundesstellen. Die Anbletungspflicht des Bundesarchivgesetzes
kennt eine Reihe von Ausnahmen: so müssen Unterlagen,
„deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen
würde", nicht angeboten werden. Ebenso haben die ablieferungspflichtigen
Stellen die Möglichkeit, Unterlagen ,,von offensichtlich geringer
Bedeutung" nicht anbieten zu müssen.88 Sowohl Länderparlamente wie
Bundesparlament können selbst entscheiden, ob sie ihre Unterlagen übergeben
oder nicht.89 Und endlich können nachgeordnete Bundesstellen, „deren
Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses
Gesetzes erstreckt", mit Zustimmung ihrer vorgesetzten Behörde ihre Unterlagen
auch dem zuständigen Staatsarchiv anbieten.90

Die Benutzung von Archivalien

Was sind nun „Unterlagen" im Sinne der Archivgesetze? Das Landesar-
chivgesetz von Baden-Württemberg gibt folgende Definition: „Unterlagen
im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien,
Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger
und maschinenlesbar auf diesen gespeicherte Informationen
und Programme."91 Ähnlich lautet auch die Definition des Bundesarchivgesetzes
.92 Wie man sieht, sind die neuesten Entwicklungen der elektronischen
Datenverarbeitung in die Gesetze eingegangen, wobei das Bundesgesetz
zusätzlich Sicherungen gegen einen schleichenden Informationsverlust
durch technische Innovationen enthält: „Bei maschinell lesbaren
Datenträgern ist zusätzlich die Form der Übermittlung von Daten zu vereinbaren
; sie hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen
."93

Benutzerkreis

Wer ist berechtigt, diese „Unterlagen von bleibendem historischen Wert"
einzusehen und zu benutzen? Nur Historiker? „Es geht natürlich nicht", äußert
sich zu dieser Frage Joachim Fischer, der Leiter des Staatsarchivs Freiburg
, „daß jemand nur eine warme Stube herausschinden will, aber wer
begründetes Interesse hat, kann die Bestände, soweit sie zugänglich sind,
kostenlos benutzen."94 Damit hat Fischer die geltende Rechtslage ebenso

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