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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 431
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salopp wie treffend umrissen. Das Landesarchivgesetz sagt über die Nutzung
des Archivguts: „Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft
macht, hat nach Maßgabe der Benutzungsordnung das Recht, das Archivgut
nach Ablauf der Sperrfristen zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften
oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts
nichts anderes ergibt."95 Entsprechend gesteht auch das Bundesarchivgesetz
jedermann die Benutzung von Archivgut aus einer mehr als
30 Jahre zurückliegenden Zeit zu, soweit dies durch Rechtsvorschrift nicht
anders geregelt ist.96

Nun berufen sich aber Archivare auf eben dieses Recht, wenn sie Unterlagen
zurückhalten. Tatsächlich sehen beide Archivgesetze eine Reihe von
Gründen vor, die den Zugang zu den benötigten Unterlagen erschweren
oder unmöglich machen. Es sind dies Sperrfristen, Datenschutzvorschriften
und die Sicherheitsinteressen des Staates.

Sperrfristen

Üblicherweise bleiben Akten oder sonstige Unterlagen, die von Archiven
übernommen werden, eine Reihe von Jahren gesperrt, bevor sie öffentlich
zugänglich gemacht werden. Das Landesarchivgesetz sieht für Archivgut
eine Sperrfrist von dreißig Jahren vor. Wenn das Archivgut ursprünglich
Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterlag, erhöht sich diese Frist auf
60 Jahre.97 Geheime Unterlagen des Bundesarchivs dagegen unterliegen einer
Sperrfrist von 80 Jahren.98

Nun beziehen sich viele Akten, Personalakten etwa, auf natürliche Personen
, deren Schutz sich der Gesetzgeber angelegen sein läßt. Solche personenbezogenen
Unterlagen sind in Baden-Württemberg bis 10 Jahre nach
dem Tod dieser Person geschützt. Für den Fall, daß ihr Todesdatum nicht
oder nur schwer zu ermitteln ist, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt
.99 Die Sperrfristen für personenbezogenes Archivgut des Bundes sind
noch länger: es darf erst 30 Jahre nach dem Tod der Person von Dritten benutzt
werden, während bei nicht feststellbarem Todesdatum die Schutzfrist
110 Jahre nach der Geburt endet.100

Diese Fristen sind allerdings nicht unveränderlich. Zum einen gelten sie
dann nicht, wenn Unterlagen bereits bei der Entstehung öffentlich zugänglich
bzw. zur Veröffentlichung bestimmt waren.101 Andererseits können
Sperrfristen verlängert oder verkürzt werden. Die Gemeinden und Landkreise
entscheiden über die Verlängerung und Verkürzung von Sperrfristen
ihres Archivguts selbst. Die Landesarchivdirektion kann Sperrfristen für
Archivalien der Staatsarchive um höchstens zwanzig Jahre verlängern,
wenn öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange des Betroffenen
dies erfordern. Sie kann andererseits Fristen auch verkürzen, aber nur,

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