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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 432
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wenn der Betroffene oder dessen Erben einwilligen oder wenn diese Verkürzung
im öffentlichen Interesse liegt - ich erspare uns die vollständige
juristische Kasuistik, die in die Formulierung des § 6, 4 des Landesarchiv-
gesetzes gepackt ist.102 Das Bundesarchivgesetz sieht eine Verlängerung
der Sperrfristen nicht vor, wohl aber eine Verkürzung, deren Voraussetzungen
etwa der des Landesarchivgesetzes entsprechen.103

Nach diesen Maßgaben könnten Archivare natürlich jederzeit empfindliche
Unterlagen sperren. Allerdings sehen beide Gesetze vor, daß Fristen zum
Zweck von Forschungsvorhaben auch verkürzt werden können. Es müßten
dann geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um schutzwürdige Belange
zu berücksichtigen, wie etwa die ,,Vorlage anonymisierter Reproduktionen
".104 Das Landesarchivgesetz ist in dieser Hinsicht liberaler. Unter
Umständen, nämlich ,,wenn das wissenschaftliche Interesse an der Offenbarung
wegen der Bedeutung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen
Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und das Forschungsvorhaben
sonst nicht durchgeführt werden könnte",105 kann die Landesarchivdirek-
tion auf eine Anonymisierung verzichten. Diese Formulierung deutet an,
daß Barfußhistoriker wohl kaum unter diese Ausnahmeregelung fallen werden
— aber immerhin, das Bundesarchivgesetz verzichtet ganz auf sie.

Staatsinteressen

Die bisherigen Einschränkungen der Benutzungserlaubnis betrafen die üblichen
Sperrfristen und den personenbezogenen Datenschutz. Daneben kann
die Einsicht aber auch verweigert werden, wenn die Interessen des Staates
dies verlangen. Die betreffende Passage beider Gesetze ist im Wortlaut
identisch. „Die Benutzung ist nicht zulässig, soweit ... Grund zu der Annahme
besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder gefährdet würde . . .".106

Als weitere Versagungsgründe führen beide Gesetze gleichlautend noch die
schutzwürdigen Belange Dritter, den Erhaltungszustand des Archivguts und
einen nicht vertretbaren Verwaltungaufwand an — das Landesgesetz außerdem
noch „Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern"
und nicht näher genannte „andere wichtige Gründe",107 während das Bundesgesetz
zusätzlich „die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3
des Strafgesetzbuches oder andere Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung
" berücksichtigt.108 In dieser Hinsicht, noch mehr als bei den
übrigen Bestimmungen, die bereits sehr weitgehend einander angeglichen
sind, fällt die Gleichschaltung beider Gesetze ins Auge, die die Vereinheitlichung
des Archivwesens in der BRD dokumentiert.

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