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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 433
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A rchivordnungen

Das Landesarchivgesetz und das Bundesarchivgesetz sind Rahmengesetze,
deren Bestimmungen durch Benutzungsordnungen für die einzelnen Archive
konkretisiert werden. Das Landesarchivgesetz weist die Gemeinden und
Landkreise an, „eine Archivordnung als Satzung" für ihre Archive zu erlassen
; die Einzelheiten der Nutzung des Archivguts der Staatsarchive
„regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Benutzungsordnung
)".109 Die Archivordnung des Bundesarchivs erläßt der Bundesinnenminister
durch Rechtsverordnung, für die eine Zustimmung des Bundesrats
nicht erforderlich ist.110

Für die Gemeinden hat der Deutsche Städtetag eine Musterarchivordnung
entworfen, die Ort und Zeit der Benutzung, Gebühren, das Verhalten im
Besucherraum, die Vorlage von Archivgut, die Haftung, die Auswertung
des Archivguts, die Überlassung von Belegexemplaren und die Fertigung
von Reproduktionen und Editionen regelt, um nur die wichtigsten Punkte
zu nennen.

Private Archive und Archive nichtstaatlicher Institutionen, also etwa Partei-,
Kirchen- oder Wirtschaftsarchive, unterliegen nicht den staatlichen Archivgesetzen
und erlassen eigene Benutzungsordnungen.

Zusammenfassung

Ich denke gezeigt zu haben, daß das Archivwesen in der Bundesrepublik in
den letzten Jahren zunehmend vereinheitlicht und die Aufbewahrung des
Archivguts, von den Gemeinden bis zur Ebene des Bundesarchivs, durch
lückenlos ineinandergreifende Gesetze geregelt wurde. In diese Gesetze
sind Sicherungen eingebaut, um die Herausgabe empfindlichen Materials,
vor allem über die NS-Zeit, zu blockieren. Zu diesem Zweck wird ein eng
verstandener Datenschutz bemüht. Wo es dagegen um den Schutz der Bevölkerung
vor dem Zugriff des Staatsapparates geht, wird dieser größzügiger
ausgelegt und angewendet. Letztlich haben Landesarchivdirektionen
und Bundesarchiv bzw. deren vorgesetzte Ministerien die Möglichkeit zu
entscheiden, ob die Einsicht in bestimmte Archivalien das „Wohl der Bundesrepublik
oder eines ihrer Länder" gefährdet und — damit die Geschichtswissenschaft
mattzusetzen.

Trotzdem wird man davon ausgehen können, daß Archivgut, vor allem
wenn es nicht personenbezogen ist, in der Regel anstandslos vorgelegt wird.
Die Archivgesetze berücksichtigen die Interessen der Benutzer insofern, als
der zugelassene Personenkreis keinen Einschränkungen unterworfen ist.
Die Rechtsvorschrift ist eindeutig: Jedermann darf die Archivalien benut-

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