http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0147
Der Dinghof zu Rheinbischofsheim
Vertrag zwischen dem Hohen Stift zu Straßburg und den Herren
von Lichtenberg anno 1441
Friedrich Böninger
Vorbemerkungen:
Auf der Gemarkung der Gemeinde Rheinbischofsheim befand sich gegen
Ende des Mittelalters ein sogenannter Dinghof, über dessen Eigentum ein
jahrzehntelanger Streit zwischen Dechant und Kapitel des Hohen Stiftes zu
Straßburg einerseits und den Herren von Lichtenberg andererseits bestand.
Dechant und Kapitel des Hohen Stiftes behaupteten, daß der Dinghof zu Bischofsheimjenseits
des Rheines und alle dinghoflichen Rechte, Zinsen, Gefälle
von alters her dem Stift zu Straßburg gehöre und die Einwohner des
Dorfes Bischofsheim in diesen Dinghof hörig seien. Die Herren von Lichtenberg
dagegen gaben an, sie hätten den Dinghof vor langer Zeit vom Bischof
von Straßburg zum Lehen erhalten, und die Leut von Bischofsheim,
die zu dem Dinghof gehörend, seien ihnen pflichtig.
Diese Streitereien sollten bereits im Jahre 1418 zwischen Bischof Wilhelm
von Straßburg und Ludwig dem IV. von Lichtenberg beigelegt werden. Zur
Ratifizierung dieses Vertrages ist es allerdings durch den Tod Bischof Wilhelms
von Straßburg nicht gekommen. Ob ein Ursachenzusammenhang mit
dem Bischofskrieg von 1429 besteht (Straßburg gegen Ludwig IV. von Lichtenberg
) kann nicht mit der notwendigen Sicherheit gesagt werden. Jedenfalls
zogen Straßburger Söldner am 1. März 1429 gegen Bischofsheim,
nachdem sie zuvor einige Dörfer, u.a. Bodersweier und Linx, in Brand gesetzt
hatten. Die wehrfähigen Bewohner von Bischofsheim zogen sich in die
Kirche und den Turm zurück. Der mehrmaligen Aufforderung zur Übergabe
leisteten sie keine Folge, worauf die Straßburger die Kirche in Brand
setzten, so daß mehr als 60 Bauern verbrannten.
Um die dauernden Streitereien endgültig aus der Welt zu schaffen, beauftragten
der Dechant und das Stift zu Straßburg gemeinsam mit den Herren
von Lichtenberg 1441 die Herren Johannes Mansen und Ulrich Bolk den Älteren
, ,gütlich und einiglich einen Vertrag zwischen beiden Parteien zu fertigen
", der mit der folgenden Einleitung beginnt:
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