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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 215
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Beim nächsten wichtigen Stein verhielt es sich gerade umgekehrt. Er trug
auf zwei entgegengesetzten Seiten jeweils das badische und das hanauische
Wappen mit der Jahreszahl 1618, und er stand an der Landstraße, 34 Schritte
vom Nordende der Brücke (Schwarzbachbrücke!) entfernt zum Dorf Ulm
hin. Die badische Verwaltung hielt diesen Stein hoch in Ehren, und er galt
ihr als ein deutliches Zeichen ihrer Landeshoheit. Das Kloster Schwarzach
hingegen behauptete, dieser Stein sei nur ein „Geleitstein", der daraufhinweisen
soll, daß der Markgraf auf der Landstraße das Geleitrecht besäße
und bei kriminellen Vorfällen auf der Straße die Jurisdiktion habe. Außerdem
sei der Stein ohne Genehmigung des Klosters gesetzt worden. Wenn
man bedenkt, daß zur Zeit der Setzung (1618) Abt Dölzer regierte, dann
muß man sich nicht wundern, daß das Kloster sich zu diesem Akt nicht äußerte
, denn Abt Dölzer war allezeit ein „gehorsamer Abt".39 Im übrigen
deuten die eingemeißelten Worte „Gelait" auf die von Schwarzach behauptete
Funktion des Steines hin. Bei einem reinen Grenzzeichen, das die Landeshoheit
ausdrückt, wären diese Worte überflüssig. Drei Schritte von
diesem Stein gegen Ulm zu stand ein markgräflich badischer Jagdstock.
Dieser wurde im Jahre 1660 errichtet, .,... daran in einer Tafel Hirsch,
Schwein, Hasen und Feldhühner gemahlet." Darunter stand: „Hochfürstlich
markgräflich Baadische Wildfuhr. Hühner — und Hasenhetzung." Für
eine geradlinige Denkungsart bedeutete das: So wie der Stein nebenan die
badische Landeshoheit repräsentiert, so tut das der Jagdstock für die badische
Jagdhoheit. Hier war ein altes Klosterrecht in Gefahr. Abt Gallus reagierte
vorsichtig mit einer Anfrage, „ob dem Gotteshaus sein für unvordenklichen
Jahren wohl hergebrachtes Recht, den Wildbann und die Jagdbarkeit
betreffend, entzogen, oder doch das hochgedachte fürstliche Haus
Baaden das Recht der Jagdbarkeit auch darinnen zu suchen berechtigt sey."
Die Antwort konnte den Abt voll befriedigen: Der Markgraf wolle die Jagdbarkeit
des Klosters nicht in Zweifel ziehen. Der Stock solle nur Fremde
von der Jagd abhalten. Immerhin hat die Jagdsäule die Aussage des Grenzsteins
verdeutlicht: „Hier beginnt die Markgrafschaft Baden." Sie stand
noch 1721.40

Als dritter Vertreter in der Gruppe der bemerkenswerten Steine ist gleich
ein Verband von 90 Steinen anzuführen, dem nur ein kurzes Leben beschieden
war, der aber mit seiner Existenz für erheblichen Wirbel sorgte. Mit
dieser Gruppe von 90 (nach hanauischer Darstellung 84) Steinen hatte es
folgende Bewandtnis: Im Gericht Lichtenau besaß die hanauische Herrschaft
einen Wald (Münzwald — Gefell — Strieth), an den sich nach Osten
der Fünfheimburger Wald anschloß, ein Genossenschaftswald von hanauischen
und abtsstäbischen Gemeinden. In diesem Gemeinschaftswald waren
der Graf von Hanau-Lichtenberg Oberbannherr und der Abt von Schwarz-

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