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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 224
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„Indessen wird der Frau Klägerin hiermit bedeutet... Verfahren, Tätlichkeiten
, Strafbefehlen und Verhinderung der Klösterlichen Untertanen an ihrem
schuldigen Gehorsam ... (zu unterlassen)."64

Leider hatte sich de facto die Position des Klosters trotz dieses günstigen
Urteils nicht verbessert. Das Zwischenurteil ,,des höchsten Gerichts wurde
in keinem Stücke respektiert".65 Gerade das Gegenteil war der Fall: „Endlich
wird eine bisher unerhörte... fortdauernde Vergewaltigung vorgenommen
, indem der badische Amtmann Hofmann... den 12.2. 1728 als
badischer Beamter zu Schwarzach via facti (auf dem Weg der vollendeten
Tatsachen) eingesetzt und der Abtei aufgedrungen wird."66 Dieser Amtssitz
blieb Schwarzach erhalten, und noch über 40 Jahre später erfolgte ein
Hinweis auf diesen Tatbestand. Man ist versucht, erneut darüber zu reflektieren
, was der beste Rechtstitel ohne „tatkräftige Exekutive" wert ist.

Schon 1724 hielt der Abt den Zeitpunkt für gekommen, vom Kaiser die
Reichsunmittelbarkeit der Abtei Schwarzach bestätigt zu bekommen. Er
richtete ein entsprechendes Gesuch, verbunden mit der Bitte, sich Reichsabt
nennen zu dürfen, an den Reichshofrat. Baden opponierte sofort und begab
sich dabei auf die unterste Stufe der Auseinandersetzung. Sein „petitum"
lautete: „Gelanget an Ew. kaiserliche Majestät das allergehorsamste Bitten,
oft bemelten Herrn Abten Bernhardum zu Schwarzach... als einen impo-
storem und falfarum (Scharlatan und Betrüger) mit fiskalischer Abstrafüng
andern unruhigen Klosterleuten zur Verwarnung und Abscheu allergerech-
test anzusehen und zu züchtigen..." Ob solcher Zumutung kann man nur
den Kopf schütteln, verlangte doch das petitum, der Kaiser möge die Beleidigungen
des Abtes von Seiten des fürstlichen Hauses billigen. Nach Lage
der Dinge konnte Abt Bernhard nicht mit einem positiven Bescheid rechnen
. Ein solcher wäre nämlich, wenn auch zu Unrecht, von der Markgräfin
als ein Affront betrachtet worden. Es ist zu vermuten, daß bei ihren engen
persönlichen Beziehungen zur kaiserlichen Familie (Kaiser Leopold I. soll
ihre Ehe mit dem Markgrafen Ludwig Wilhelm gestiftet haben) ihr Einfluß
auf den Kaiser (Karl VI.) der Angelegenheit die erwünschte Richtung gab.
Wegen eines kleinen Abtes, auch wenn er recht hatte, wollten die beiden befreundeten
Familien ihre guten Beziehungen nicht aufs Spiel setzen. Unter
diesen Umständen wählte der Reichshofrat die stillste Art der Erledigung
des Gesuchs: Es blieb unbeantwortet liegen.67 Abt Bernhard glaubte mit
gutem Recht, sich Reichsabt nennen zu dürfen. Mit wieviel mehr Recht hätte
er das erst nach dem Urteil von 1726 tun dürfen, das eigentlich eine indirekte
und positive Antwort auf seine Bitte von 1724 einschließt. Für sein
tatkräftiges Wirken blieb ihm nicht mehr viel Zeit vergönnt. Er starb schon
1729. In der Prozeßschrift „Der Landesfürst.. "68 charakterisiert ihn der
badische Chronist so: „Bernhard Steinmetz 1711—1729 hat Immedietätsge-
danken, erkennt jedoch anfangs die Landeshoheit Badens an . . . (und) stirbt
im Ungehorsam 1729."

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