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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 234
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P. Beda glaubte, auch einen Vergleichsvorschlag machen zu müssen. Die
Hauptpunkte desselben waren: Die badische Landeshoheit, die Absetzung
des Abtes (ohne Berufung), Ernennung eines neuen Abtes durch Mainz.
Vielleicht rechnete er damit, daß das Auge des Kurfürsten auf ihn fiele.115

Auch der Kardinal Rohan von Straßburg wünschte jetzt (sehnlich!) einen
Vergleich. Er wäre vollkommen mit der badischen Landeshoheit über die
Abtei einverstanden (25.5.1787 und 17.9. 1787). Sollte aber das Kloster
meinen, es könnte sich an Speyer halten, so wäre das nicht ungefährlich.
Denn Speyer hätte schon einmal dem Kaiser die Abtei zum Kauf angeboten.
Sollte sich das wiederholen, dann müßte das Kloster mit seiner Aufhebung
rechnen. Diese Anspielung sollte wohl Schwarzach noch kompromißbereiter
machen. Im übrigen wurde Speyer nie in die Vergleichsverhandlungen
einbezogen.

Am 4. 9. 1787 wurde der Reichsreferendar v. Albini vom Vertreter Schwarzachs
, Dr. Sachs, aufgefordert, einen Vergleichsplan vorzulegen.116 Nachdem
v. Albini am 30.7. 1787 seine Tätigkeit in Wetzlar beendet hatte (er
ging nach Wien), waren auch die badischen Einwände (keine Assessoren)
entfallen.117 v. Albini fragte vorsichtshalber noch in Mainz an, ob man dort
mit seiner Beauftragung einverstanden wäre. Ein wichtiger Grundzug seines
Vorschlags sollte der provisorische Charakter des Vergleichs sein. Durch
diesen Kunstgriff würde die Frage der Reichsunmittelbarkeit nicht tangiert.
Man müßte nicht das schwierige und weitläufige Ende der rechtlichen Erwägungen
(Confirmation) abwarten und hätte einen rechtlichen Modus vivendi
. Ohne Kläger (nach Abschluß des Vergleichs) würde der Prozeß
ohnehin liegenbleiben. Abt Anselm schrieb jetzt an den Mainzer Erzbischof
und bat um Annahme des Vergleichs, v. Albini hätte sein volles Vertrauen
und überdies eine genaue Kenntnis der Sache. Auch Baden akzeptierte die
Beauftragung von v. Albini und übermittelte diesem seine Vorstellungen von
einem Vergleich. Was das Verhältnis v. Albinis zu den Prozeßparteien angeht
, so hatte man allerseits den Eindruck der Neutralität. Er selbst betonte
das nachdrücklich, wenn auch der Mainzer General Gmelin meinte:
,,Fuchs bleibt Fuchs". Mit diesem Vorwurf muß jeder rechnen, der vermitteln
will, besonders wenn die Interessen sehr verschieden sind und
man es nicht jedem recht machen kann. Bei diesem Vorgang der Vergleichserarbeitung
wies v. Albini auf die beiderseitigen Druckschriften hin,
die er zu Hilfe nehmen wolle, ein Beweis für die wichtige Rolle dieser
Veröffentlichungen.

Was die Landeshoheit anbetrifft, so schlug v. Albini eine „Landeshoheit in
regula" vor. Er hoffte auf „stillschweigenden Consens" des Bischofs von
Speyer wegen des provisorischen Charakters des Vergleichs und die durch
die Klausel ,,in regula" eingeschränkte badische Souveränität. Ferner hoffte
er auf die Großmut des Markgrafen.

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