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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 239
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0239
Was hat nun der siebzigjährige Prozeß (1721—1791) dem Kloster gebracht?
Die vorbehaltlose Anerkennung der Reichsunmittelbarkeit war nicht zu erreichen
, dafür aber eine ,,in regula provisorie" eingeschränkte Souveränität
Badens, die dem Kloster einen Rest Reichsunmittelbarkeit ließ. Nicht umsonst
wurde im Paragraph 54 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der
Vergleich keine Verbindlichkeit des Markgrafen anderen Klöstern gegenüber
darstellte. Baden selbst hat mit seinem Versuch, aus den Archiven seine
Landeshoheit zu beweisen (im Sinne des KKG-Urteils von 1726) keine
überzeugende Rolle gespielt. Andererseits konnte das Kloster trotz günstiger
Urteile (z.B. von 1585) in den Druckschriften nachlesen, wie manche
Äbte, besonders in Notzeiten sich als „gehorsame Landstände der Markgrafschaft
" betrachtet und sich auch so verhalten haben, z. B. die Äbte Georg
Dölzer (1590-1622) und Placidus Rauber (1649-1660). Auch waren
trotz aller Bemühungen, die Kontinuität des ,,alten Herkommens" zu bewahren
, die politischen Strömungen in neue Richtungen gegangen. Das erzeugt
einen Druck, dem auch das Kloster Schwarzach nachgeben mußte.
Ferner ist, wie die Natur und die Geschichte lehren, der Kleine gegenüber
dem Großen immer im Nachteil.

Über die etwaige Fortführung des Prozesses nach Ablauf der 20jährigen
Ruhezeit, brauchte sich keine der Parteien den Kopf zu zerbrechen, denn
schon ein starkes Jahrzehnt später (1803) setzte die Säkularisation der geistlichen
Herrschaften einen Schlußpunkt unter die 1000jährige Geschichte
der Benediktinerabtei Schwarzach. Die Ära des provisorischen Vergleichs
war nur eine kurze Episode geblieben.

Zum Schluß dieser Ausführungen sei noch ein Passus aus einem Gutachten
in der Vergleichssache angeführt, das Graf v. Dillenburg erbrachte: ,,Die
Druckschriften von Schwarzach können den Beweis der Immedietät (Reichsunmittelbarkeit
) nicht erbringen. Andererseits hat das Kloster sich doch in
der Ausübung maßgeblicher Rechte bewährt, desgleichen sich wenige
Landsassen in Deutschland rühmen dürfen."125

Literaturnachweis

Lv 1= Immedietas ordinis Sancti Benedicti contra abusus advocatiae et sensim imminen-
tem superioritatem territorialem regionum donimorum ex historia, iure, nec docu-
mentis fide dignis asserta
Anno MDCCLI
Neue Titelauflage von:

Aktenmäßige Geschichtserzählung in Sachen Sr. Hochfürstl. Durchl. Frauen Fran-
ciscae Sibyllae Augustae, verwittibter Frau Markgräfin zu Baaden-Baaden, jetzo Sr.
Hochfürstl. Durchl. Herrn Ludwig Georg. Markgrafen zu Baaden-Baaden contra
Herrn Äbten und Convent des Klosters Schwarzach St. Benedicti Ordens Straßburger
Bistums.

Praetensi Mandati de non turbando in notoria Possessione Superioritatis Territorialis
etc. 1728.

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