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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 275
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Zeichen für den Ausbau reichsritterschaftlicher Territorialhoheit. Die Fixierung
dieses Rechtes scheint dabei um so bedeutender für die territorial-
hoheitliche Verfestigung des Ottenweier Hofgutes als Baden noch bis zu
Ende des Jahrhunderts vor dem Reichshofrat vehement mit Ritterschaftsangehörigen
um den Weinschank stritt.83 Andere Rittergüter außerhalb der
Ortenau, jedoch im Ritterkanton Neckar-Odenwald blieben gar bis zum
Ende in der Gewährung des Schankrechtes von Landes- oder Lehensherren
abhängig.84

Es scheint als habe Hueffel aus der allgemeinen Rechtsunsicherheit durch
Urkundenverlust in der Region in Folge des Dreißigjährigen Krieges Nutzen
gezogen. Die Zeiten des Umbruches nach dem Tode Philipp Wolfgangs
von Hanau-Lichtenberg 1641 und die Vormundschaftsregierung für die minderjährigen
Söhne bis 1647 boten dem in herausragender Stellung im
Territorium tätigen Amtmann Gelegenheit, die wahren Rechtsverhältnisse
zu seinen Gunsten zu verschleiern. Auf Befragen gab er 1657 erstmalig
vor, der vor 1653 nicht nachweisbare Ausschank sei ,,lange geübte Gerechtsame
".85

Die 1686 erneuerte Wirtschaftsgerechtigkeit übernahm er als eigenes Recht
und inserierte sie 1699 mit einem Ohmgeld versehen in den Pachtvertrag an
einen neuen Wirt. Als Baden erst 1707 den bis dahin unbekannt gebliebenen
Vertrag anfocht, war eine nicht rückgängig zu machende Konsolidierung
eingetreten. Mit Hinweis auf seine hanauische Lehensbindung wies Hueffel
die Anfechtung zurück und verstärkte den Ausschank bis zum Übergang des
Hofes an Otto von Dungern 1720.

Die 1715 ausgesprochene Strafandrohung des Mahlberger Oberamtes wurde
ignoriert. Als vollständige Behauptung des Rechtes muß die Erbauung eines
Wirtshauses 1720 durch von Dungern gesehen werden. Baden bestritt von
nun an das Schankrecht nicht mehr, griff aber zum Mittel der indirekten Bestrafung
, sobald sich dazu Gelegenheit bot. Als 1763 ein aus der Herrschaft
Mahlberg stammender Wirt eingesetzt wurde, verurteilte das Oberamt denselben
als badischen Untertan zur sofortigen Aufgabe der Tätigkeit.

Trotz aller Anstrengungen gelang eine vollständige Lösung von Baden
nicht. In jenen wesentlichen Punkten, die eine landesherrliche Vormachtstellung
stützten und so die reichsritterschaftliche Qualität des Ottenweier
Hofes in Zweifel zogen, beharrte der Markgraf auf seinen Rechten. Als Otto
von Dungern 1723 um eine gemeinsame Grenzbegehung nach Übernahme
des Hofes bat, wurde dies vom Oberamt Mahlberg mit dem Hinweis abgelehnt
, der Ottenweier Hof liege im Ichenheimer Bann.

1754 gar setzte der badische Oberjäger von Ottenheim zusammen mit Schutterzeller
Bürgern einen Jagdstock auf der Gemarkung des Hofgutes zum
Zeichen der beanspruchten (grundsätzlichen) Jagdgerechtigkeit.

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