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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 390
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Auf diese Fragen erwiderten die oben genannten Schiffer:
Zu

a) Es sei allerdings notwendig, Vorsicht walten zu lassen beim Umfahren der Mühle, es
könnte natürlich auch vorkommen, daß dabei das eigene Schiff oder die Mühle zu Schaden
käme.

Zu

b) Nach dem gegenwärtigen Lauf des Rheines sei es schwierig, einen anderen Standort für
die Mühle zu finden, da diese ja nur im schnellfließenden Wasser mahlen könne.

Auf Vorschlag des Rheinschiffahrtsinspektors wurde beschlossen, sowohl
die Lage und die schiffahrtliche Einrichtung der Mühle, als auch die verschiedenen
Stromlokalitäten im Bann von Freistett in näheren Augenschein
zu nehmen.

Am 12. Mai 1836 wurde dann der Müller Klein zur Anhörung gebeten. Er
führte aus, daß er die Stelle am Steingrund, wo seine Mühle bisher vor Anker
lag, verlassen mußte, weil der Rhein seinen Lauf geändert hatte, und
er deshalb dort nicht mehr mahlen konnte. Er wolle durch diese Verlegung
der Schiffahrt nicht hinderlich sein, müsse aber darauf bestehen, weiter
mahlen zu dürfen, wie es ihm durch den hohen Beschluß des Großherzogl.
Ministeriums des Innern vom 10. März 1835, No 3334 erlaubt worden war.

Nachdem man ihm die Stellungnahme der drei Schiffer vorgelesen hatte, erkannte
er deren Bedenken an und erklärte, auch unterschreiben zu wollen.

Diese Unterschrift unterblieb jedoch, denn Schiffahrtsinspektor With fügte
dem Protokoll hinzu, daß Klein später erklärte, er wolle doch nicht unterschreiben
.

Am selben Tag, dem 12. Mai 1836, unternahm der Rheinschiffahrtsinspektor
With einen Gang auf die am Hüttengrund haltende Mühle, um ihre Lage
und schiffahrtliche Einrichtung in näheren Augenschein zu nehmen. Dabei
begleiteten ihn die Freistetter Schiffer David Rohr, sen., Jacob Meier, Jacob
Rohr (der Sohn) Abraham Wolf und Steuermann Martin Hügel. Dabei stellten
sie fest:

1. Das Mühlenwerk befinde sich auf dem Schiff „Stadt Lahr", das früher als Güterschiff
diente und alterswegen verkauft wurde. Dieses Fahrzeug habe deshalb nicht die nötige
Stärke und Einrichtung, die zu einer Rheinmühle erforderlich wären.

2. Dem Schiff fehle das Steuerruder, der im Wasser liegen sollende Anker und das Seilwerk
, um augenblicklich den Platz räumen zu können, wie vorgeschrieben.

3. Die Befestigung auf dem Land sei so eingerichtet, daß sie dem Schiff nicht erlaube, im
Falle einer drohenden Gefahr schnell abzufahren oder sich abtreiben zu lassen.

4. Sei die Vorrichtung zum leichten Übergang der Zugleine über den ungemein hohen
Schiffskörper nicht so beschaffen, wie sie sein sollte.

5. Die Mühle sei in ihrer jetzigen Lage nicht allein der Schiffahrt hinderlich, sondern derselben
direkt eine Gefahr. —

Es wurde hierauf dann die Stelle gesucht, wo man die fragliche Mühle, ohne
alle Belästigung für die Schiffahrt, vor Anker legen könne. Die schon

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