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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 649
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tigen zunächst einströmenden polnischen Kriegsgefangenen vermieden, als
auch die Möglichkeit des Verrats durch Kriegsgefangene unterbunden werden
."13 Dafür sorgte die Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften
zum Schutze der Wehrkraft des deutschen Volkes, die am 25. November
1939, wenige Wochen nach der Besetzung Polens, erlassen wurde: „Wer
(...) vorsätzlich mit einem Kriegsgefangenen in einer Weise Umgang
pflegt, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt, wird mit Gefängnis
, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft."14

Sowohl unter der Bevölkerung wie in der Justiz bestand zunächst Unklarheit
darüber, welches Verhalten das „gesunde Völksempfinden" verletzte und
welches nicht.15 Am 11. Mai 1940 erließ dann der Reichsminister des Innern
im Einvernehmen mit dem Chef des OKW eine Verordnung über den
Umgang mit Kriegsgefangenen: „Sofern nicht ein Umgang mit Kriegsgefangenen
durch die Ausübung einer Dienst- oder Berufspflicht oder durch ein
Arbeitsverhältnis der Kriegsgefangenen zwangsläufig bedingt ist, ist jedermann
jeglicher Umgang mit Kriegsgefangenen und jede Beziehung zu ihnen
untersagt. Soweit hiernach ein Umgang mit Kriegsgefangenen zulässig ist,
ist er auf das notwendigste Maß zu beschränken."16 Mit Hilfe einer massiven
Propagandakampagne wurde der Inhalt der beiden Verordnungen allen
, ,Volksgenossen" bekanntgegeben.

In der Öffentlichkeit und in den Fabrikhallen wurden Plakate angeschlagen,
außerdem Flugschriften und Merkblätter an die Bevölkerung verteilt.17 In
einem dieser Merkblätter hieß es: „Kriegsgefangene gehören nicht zur
Haus-, Tisch- oder Hofgemeinschaft, also auch nicht zur Familie. Sie haben
als Soldaten ihres Landes gegen Deutschland gekämpft und müssen auch
jetzt noch als feindlich gesinnt angesehen werden. Wer sie deutschen Arbeitskräften
gleichstellt oder sogar bevorzugt behandelt, wird zum Verräter
an der Völksgemeinschaft. Deutsche Frauen, die in Beziehungen zu Kriegsgefangenen
treten, schließen sich selbst aus der Volksgemeinschaft aus und
erhalten ihre gerechte Bestrafung. Selbst der Schein einer Annäherung muß
vermieden werden."18

Die Presse hämmerte ihren Lesern den Inhalt der Verordnungen immer wieder
ein. Anfangs stellte sie noch den militärischen Aspekt in den Vordergrund
; in einem Artikel des „Offenburger Tageblatts" vom August 1941 war
zu lesen: „Feindliche Agenten suchen zum Zweck der Spionage und der
deutsch-feindlichen Hetze Verbindung mit den Kriegsgefangenen. Ihr Treiben
ist eine Gefahr im Rücken unserer Wehrmacht und kann deutschen Soldaten
das Leben kosten." Den Gefangenen durfte weder Briefpapier noch
Briefmarken verschafft und auch keine deutsche Währung als Trinkgeld
oder Lohn ausgehändigt werden. Es war verboten, mit ihnen zu sprechen,
außer dem Nötigsten, das die Arbeit erforderte. Abschließend gab das
Blatt seinen Lesern allgemeine Verhaltensmaßregeln: „Zurückhaltung und

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