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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 676
(PDF, 143 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0676
32 Nach dem Schriftwechsel zwischen der Staatsanwaltschaft Offenburg und verschiedenen
Wehrmachts-Dienststellen, der Durchschriften der Vernehmungsprotokolle und Urteilsbegründungen
enthält: besonders: StAF StAW Offenburg 305 2 KMs 1 /44; StAW
Offenburg 198 3 KLs 27/41.

33 Landratsamt Konstanz, 14. 1. 1940: StAF US-Gewahrsam, Nr. 63. Nachdem im Sommer
1943 rund 250.000 französische Kriegsgefangene auf Grund eines Abkommens
zwischen Sauckel und dem französischen Ministerpräsidenten Laval in den Status von
Zivilarbeitern beurlaubt worden waren — vgl. Herbert 1985, S. 251 —, entwickelte das
RSHA eine neue Variante der Bestrafung des ..verbotenen Umgangs". Den Franzosen,
die unter dieses „erleichterte Statut" fielen, war nämlich im Gegensatz zu denen, die
immer Zivilarbeiter gewesen waren, weiterhin „jeder Verkehr mit deutschen Frauen
(geselliger Umgang und Geschlechtsverkehr) ausdrücklich verboten". In einem Erlal!
(IV B 183/44) des Heydrich-Nachfolgers Kaltenbrunner an alle Kriminalpolizei-Leitstellen
u. a. hieß es dazu: ,,Je nach Schwere des Falles (Beteiligung einer Ledigen, einer
Ehefrau, einer Kriegerfrau) ist mit staatspolizeilicher Warnung. Einweisung in ein Arbeitserziehungslager
oder Schutzhaft bis zu 6 Monaten vorzugehen. Bei Rückfälligkeit
sowie in allen Fällen des Geschlechtsverkehrs ist beim Kommandanten des zuständigen
Stalag Rückführung in die Kriegsgefangenschaft zu beantragen." Dagegen hatten die
deutschen Frauen eine gewisse Aussicht auf Straffreiheit: „Haben deutsche Frauen mit
beurlaubten französischen Kriegsgefangenen Geschlechtsverkehr unterhalten, sind die
Ermittlungsvorgänge der Staatsanwaltschaft zur zuständigen Entschlieliung abzugeben,
wenn die deutsche Frau Kenntnis davon hatte, daß es sich bei ihrem Partner um einen
beurlaubten französischen Kriegsgefangenen handelte, wobei es unerheblich ist, ob sie
über das Verbot des Umgangs mit beurlaubten französischen Kriegsgefangenen unterrichtet
war. In allen anderen Fällen unterbleibt die Abgabe an die Staatsanwaltschaft":
StAF US-Gewahrsam Nr. 63.

34 Als Kriegsgerichtsräte finden sich unter anderem die Namen Dr. Bumiller und Dr. Kell-
mereit. beide wohl Juristen; als Beisitzer Hauptmann Weber von der St.-Kompanie des
Landesschützenbataillons 5, Hauptmann Kirchmaier vom Stalag V C, und die Obergefreiten
Weber und Rabus: als Anklagevertreter Oberkriegsgerichtsrat Dr. Deitigsmann
und Feldkriegsgerichtsrat Gog; als Urkundsbeamte Unteroffizier Heynen und Feldjustizinspektor
Herr.

35 Urteilsbegründung des Feldkriegsgerichts Baden-Baden gegen Rene R. 14.3.1943:
StAF StAW Offenburg 198 2 KLs 1 /43.

36 SD-Berichte zu Inlandsfragen. 13. 12. 1943, in: Boberach 1984, Bd. 15. S. 6145.

37 Urteilsbegründung des Feldkriegsgerichts Baden-Baden gegen Charles A„ 3. 11. 1943:
StAF StAW Offenburg 305 2 KMs 1 /44.

38 Brief von Frau G.: StAF StAW Offenburg 197 1 KLs 4/43.

39 Hochhuth 1986, S. 138.

40 Wilhelm Engelberg, Tagebucheintragung vom 24. 11. 1942: Stadtarchiv Haslach im Kinzigtal
, Nachlaß Engelberg: zitiert nach: Bosch 1985, S. 267.

41 Wolfram Rombach. Weshalb ich Nationalsozialist wurde & Wie ich zur „Machtergreifung
" beitrug (Typoskript): Stadtarchiv Offenburg (StAO) Nachlaß Rombach. Rombach
. Rechtsanwalt und seit Ende der Zwanzigerjahre NSDAP-Mitglied, war von 1933
bis 1945 Oberbürgermeister von Offenburg.

42 Herbert 1985. S. 123-126.

43 Rundschreiben des badischen Innenministeriums an die Landräte, 17. 11. 1939: StAF
1228. Der Innenminister gab darin eine Anordnung weiter, die ein nicht genannter
Reichsverteidigungskommissar auf Grund von Vorschriften des OKW vom 2. 8. 1939 erlassen
hatte. Die Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der
Wehrkraft des deutschen Volkes trat erst eine Woche nach diesem Rundschreiben in
Kraft.

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