Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 687
(PDF, 143 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0687
fes) erst 26 Sterbefälle in Zell a. H. Andererseits wäre ein solches Verhalten
ein starkes Indiz für den Mißbrauch und das Unrecht des unberechtigten
Leichenansagens.

So müssen denn in Zukunft Zeller Leichenansager nach auswärts eine Legitimation
der Stadt mit sich führen: ,,worin erstens der betr. Sterbfall konstatiert
und dann die Berechtigung zum Ansagen zuerkannt ist."4 Von den
Auswärtigen, die in Zell ansagen wollen, wird eine ähnliche Legitimation
verlangt.

Der Nordracher Bürgermeister Gißler stand offensichtlich in diesem Anliegen
voll hinter seinem Zeller Amtskollegen und anerkannte dieses. Er wollte
aber auch den Brauch des Leichenansagens nicht behindern und erließ
schon am 30. Juni 1883 folgende Bekanntmachung, die am L Juli desselben
Jahres von Ortsdiener Oehler verkündet5 wurde: „Das Leichenansagen
ruft so viele Mißstände und Mißbräuche hervor, daß man sich veranlaßt
sieht, ortspolizeiliche Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen. Es ist vom
1. Juli des laufenden Jahres an nicht mehr gestattet, ohne Legitimation
Beerdigungen anzusagen. Diese Legitimation besteht aus einer einfachen
Bescheinigung des Standesbeamten, daß ein wirklicher Sterbefall vorliegt,
und haben Leichenansager oder Leichenansagerinnen dieselbe auf Verlangen
jedermann vorzuweisen."

Anmerkungen

1 Vgl. D. Kauß, ..Wegen unberechtigten Leichenansagens ein Tag Haft". Vergehen und
deren Bestrafung in Oberwolfach nach 1872. in: Ottenau 69/1989. S. 405/406.

2 E. H. Meyer, Badisches Volksleben im neunzehnten Jahrhundert. Stuttgart 1984. Reprint
der Ausgabe von 1900, S. 589.

3 Gemeindearchiv Nordrach VIII, 6 (Schreiben vom 25. Juni 1883).

4 Ebenda.

5 Ebenda. (Bekanntmachung vom 30. Juni 1883).

687


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0687