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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
72. Jahresband.1992
Seite: 99
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1992/0099
Die Entstehung der bischöflich-straßburgischen
Landesherrschaft in der mittleren Ortenau

Hans-Martin Pillin

Am 2. Dezember 1316 wurde jene Urkunde ausgestellt, die den geschichtlichen
Werdegang des Sasbach-, Acher- und Renchtales und unmittelbar an
diese Täler angrenzender Teile der Rheinebene für fast 500 Jahre entscheidend
beeinflußte. Mit dieser Urkunde übertrug Friedrich der Schöne von
Habsburg, der Gegenkönig zu Ludwig dem Bayern, in Schaffhausen dem
Straßburger Bischof Johann I. von Dirbheim die uneingeschränkte Herrschaftsgewalt
über ein verhältnismäßig genau abgegrenztes Gebiet der
mittleren Ortenau, in dem das Bistum Straßburg unter anderem durch die
große Schenkung des fränkischen Adligen Siegfried vom Jahre 1070 bereits
beträchtliche Besitzrechte erworben hatte.

Die in lateinischer Sprache verfaßte Königsurkunde vom 2. Dezember
1316, eine Pergamenturkunde, die ohne Siegel erhalten geblieben ist, hat -
ins Deutsche übersetzt - folgenden Wortlaut1:

„Friedrich, der immer erhabene König der Römer von Gottes Gnaden. Dem
ehrwürdigen Straßburger Bischof Johannes, seinem geschätzten Fürsten,
seine Gunst und alles Gute. Im vollen Vertrauen auf die Beständigkeit deiner
Gerechtigkeit und auf die Sorgfalt deiner Fürsorge vertrauen wir dir für
die Zeit deines Lebens unwiderruflich die Leute an, welche auch immer im
Dorf Reinicheim (= Renchen) und im Banngebiet desselben und am Ufer
des Sahsbaches, nämlich von der Mühle, die „die überslage" genannt wird,
über den Bergabhang hinweg bis Malgers (= Malghurst), und im Tal Noppenowe
(= Oppenau) ihre Wohnsitze haben und die anderswo wohnen und
unter der Gerichtsbarkeit des oben genannten Tales stehen und zu uns und
zum Reich gehören, und überlassen sie dir unwiderruflich für die Zeit deines
Lebens und ordnen an, daß dieselben Leute sich an dich und an deinen
Vogt in der Ullemburg, der in deinem Namen für bestimmte Zeit dort sein
sollte, wenden, und zwar mit allen Steuern, Dienstleistungen und allen uns
und dem Reich gleichermaßen von ihnen geschuldeten Gehorsamspflichten
, und daß sie dir und deinem Vogt über alles Bescheid geben und in allem
gehorchen anstelle von uns. Diese Leute, die dir, wie gesagt, anvertraut
worden sind, entbinden wir von der (Amtsgewalt) unseres Vogtes, der für
bestimmte Zeit im Gau Mortenowe (= Ortenau) eingesetzt sein sollte, und
von der Gerichtsbarkeit und Amtsgewalt aller Richter und Ministerialen,
die von demselben Vogt eingesetzt sind, während der Dauer der besagten
Übertragung dieser Art, und wir wollen, daß über diese Leute durch deinen

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