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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
72. Jahresband.1992
Seite: 114
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Petersmann dem Kloster jährlich nicht mehr als einen pfundigen Pfennig
geben. In St. Peters Gerichten konnten die St. Petersleute untereinander
heiraten. Ein St. Petersmann durfte nicht für seinen Eigenherrn gepfändet
werden, es sei denn, er war Amtmann oder hatte es mit der Hand gelobt.
Keiner von denen, die im Gerichtsstab saßen, sollte wegen einer Schuld
zum Frondienst herangezogen werden.

Jeder, der über 14 Jahre alt war, mußte dem Gotteshaus (bzw. dem Dinghof)
hulden und schwören.

Die Gerichte auf linksrheinischer Seite waren jeweils mit sieben Schöffen,
die rechtsrheinischen mit zwölf Richtern besetzt. Ihnen mußte der Meier
für ihre Tätigkeit zu essen und zu trinken geben31.

Im Jahre 1395 suchten die Schöffen des Küttolsheimer Hofs ihre Rechte im
Hof zu Schwindratzheim32. Man kam über folgende Punkte überein:

Wenn ein Meier Ding halten will, soll er den Schöffen Essen und Trinken
geben.

Wenn ein Schöffe beim Hofding fehlt oder seinen Zins nicht abliefert,
zahlt er als Strafe 2 ß d, ebensoviel wie ein Huber. Stirbt ein Schöffe oder
ein Huber, dann erhalten von dem fälligen Hubrecht 2/3 der Meier, 1/3 die
Schöffen. Nach dem Tod eines Schöffen oder eines Hubers sollen die
Erben in den folgenden acht Tagen vom Meier das Gut empfangen. Unterlassen
sie es, so muß der Erbe dem Meier 2 ß d. Strafe zahlen, solange der
Meier die Güter nicht verbietet. Wenn der Meier ein Gut verbieten will
und dazu zwei Schöffen oder einen Huber und Schöffen nimmt, so soll er
ihnen ein halbes Viertel Wein geben und das Gut sechs Wochen und zwei
Tage verbieten.

Wird ein Hubrecht fällig, das den Schöffen gehört, so soll der Meier den
Teil eines jeden Schöffen einbehalten und es nicht einem, zwei oder drei
Schöffen geben, es sei denn mit Einwilligung aller Schöffen.

Man soll den alten „Briefen" Glauben schenken. Steht in ihnen mehr als in
den neuen, so soll man dies in die neuen schreiben. Wenn jedoch mehr in
den neuen enthalten ist, so soll man es in die neuen übernehmen.

Der Dinghof soll folgende Freiheit besitzen: Wenn ein Schöffe auf dem
Weg zum Dinghof gefangen wird, so muß ihn der Abt freimachen, es sei
denn „von der gefiht [Fehde]". Damit hat der Abt nichts zu schaffen.

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