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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
72. Jahresband.1992
Seite: 115
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Keiner kann Schöffe sein oder Recht sprechen, der keine zinsbaren zum
Hof gehörigen Güter hat.

Am 15. August 1402 ordneten Abt Kraft von Gamburg, Ritter Reinhard
von Windeck und die Gemeinde Vimbuch das Vimbucher Gericht neu
„wane es alse swach was, und das nüt die menige das reht spreche, der hirte
und der swein" (Schweinehirte)33. Sie wählten zwölf Männer aus, die das
Gericht „besitzen" sollen. Die Schöffen haben die gleichen Rechte wie die
14 Richter des Schwarzacher Saalgerichts. Von einem Urteil sollen sie nicht
mehr als vier Pfennige nehmen. Beim Tode eines Schöffen wählen diese einen
neuen hinzu. Er muß schwören, dem Kloster und dem Gericht Recht zu
sprechen. Tut er es nicht, so hat er dem Abt fünf Pfund Pf. „verbrochen",
ebensoviel dem Vogt von Windeck und den Schöffen des Gerichts. Er soll
weder Wald noch Weide „nießen" und in Jahr und Tag aus dem Gericht ziehen
. Am Donnerstag nach dem zwanzigsten Tag und am Donnerstag nach
dem Maientag erhalten die Schöffen vom Schultheiß je 2 ß Pf. Am Donnerstag
nach St. Adolf muß dieser der Gemeinde, dem Gericht und den
Schöffen 2 ß Pf., für 7 ß Fleisch oder 7 ß Pf., 32 Herrenbrote und viereinhalb
Schweigkäse geben.

Die 14 Richter des Schwarzacher Saalgerichts, von denen gleich noch die
Rede sein wird, erhalten an den beiden Gerichtstagen 1/4 Wein, 24 Herrenbrote
und Käse von „dryczenhalben rinde"34.

Rechtszug zum Saalgericht

Der Dinghof zu Dangolsheim hatte seinen Zug (Appellation) in den Dinghof
zu Tränheim; dieser und der Dinghof zu Dossenheim nach Küttolsheim.
Von dort konnte an den obersten Dinghof des Klosters im Elsaß, nach
Schwindratzheim, appelliert werden. Vom Schwindratzheimer Gericht kam
die Rechtssache gegebenenfalls an das Saalgericht35 nach Schwarzach, wo
sie endgültig ausgetragen werden sollte. Nach Schwarzach auf den Saal
hatten auch das Gericht zu Drusenheim und zu Sesenheim ihren Zug36.

Das Schwarzacher Saalgericht hatte die Funktion einer letzten Instanz.
Auch mußten dort alle Rechtsstreitigkeiten, die Eigen, Erbe und „treffliche
" Sachen betrafen, verhandelt werden37.

Der älteste bekannte Fall dürfte der Streit zwischen dem Kloster und Heinrich
von Stollhofen um den Mansus in Hügelsheim aus dem Jahre 1212
sein. Die Anrainer mußten auf dem Placitum „sancti Petri quod fit proxima
feria secunda post festum sancti Petri" ihre Aussage über die Berechtigung

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