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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
72. Jahresband.1992
Seite: 193
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hin nicht in die Kategorie derjenigen Güter des Klosters St. Georgen falle,
welche das Kurhaus aus was für einem Titel auch immer in Besitz zu nehmen
sich bemächtigt glaube". - Stuttgart nahm Abstand von militärischen
Gewaltmaßnahmen gegen das kleine Rippoldsau.

Juristische Spitzfindigkeiten

Aber nun wurde diese Rippoldsauer Affaire mit juristischer Spitzfindigkeit
dennoch weitergetrieben: 1803 war im Reichsrezeß geregelt worden, es
könnten nur Klöster, nicht aber Pfarreien bzw. deren Ortskirchen säkularisiert
werden. Die einfache Frage drängte sich also auf: War das St. Niko-
laus-Klösterle Pfarrei oder war es bloß Kloster? Als Kloster hätte es ohne
weiteres „verstaatlicht" werden dürfen, als Pfarrei aber eben nicht. Und:
war es als Kloster einzuschätzen, dann wäre es auch Württemberg rechtlich
nicht zu verwehren gewesen, die auf württembergischem Gebiet befindlichen
Güter sich einfach zu nehmen.

Der schon genannte badische Kommissar Maler, der das Kloster St. Georgen
/Villingen mit all seinen Besitzungen, Rechten und Gefällen entsprechend
den Bestimmungen des Reichsdeputations-Hauptschlusses „abzuwickeln
" hatte, veranlaßte in dieser unklaren Situation die Fürstenberger in
Donaueschingen, die ja von Karlsruhe wegen der voreiligen Besitznahme
und des allzu schnellen Zugriffs von 1802 als eigentlich Schuldige betrachtet
wurden, den alten Besitz des Klosters St. Nikolaus als Bestand der
„Pfarrei Rippoldsau" zu reklamieren - und dies, obwohl nie zuvor, z. B.
auch nicht im offiziellen Schematismus der Diözese Konstanz, von einer
solchen je die Rede war.

Rippoldsau wurde damals nicht von schwäbischen Truppen besetzt. Aber
das Recht, die innerhalb des württembergischen Staatsgebiets liegenden
Güter des alten Priorats zu nutzen, praktizierte Württemberg sofort konsequent7
: Da wurde z. B. viel Holz verkauft aus dem alten Klosterwald, der
eben in der Tat „im Schwäbischen" lag. Und aus der Buchhaltung der Fürstenberger
geht hervor, daß z. B. 1807 immerhin 3941 fl aus dem alten Klosterbesitz
erwirtschaftet wurden, daß Württemberg davon 1429 fl forderte
und auch bekam8.

Am 17. Oktober 1806 schloß das Großherzogtum Baden einen „Tauschvertrag
", durch den alle Besitzungen und Ansprüche des Mutterklosters St. Georgen
, soweit sie auf württembergischem Territorium lagen, dem Königreich
abgetreten wurden. Dies betraf natürlich auch Rippoldsauer Klosterrechte,
z. B. in und um Dornstetten, in und um Sulz usw. Betraf es aber auch den

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