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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
72. Jahresband.1992
Seite: 213
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Allgemeinen Litteratur-Zeitung das Privilegium exclusivum ertheilt" wurde
, und davor warnte, den Herausgeber des angekündigten Blattes in
irgendeiner Form zu unterstützen, weil er glaubte, „daß ohne Mitwirkung
eines oder mehreren Gelehrten, jenes Vorhaben nicht gefaßt werden
könne"31.

Oken ließ sich nicht beirren und gab das erste Heft seiner „Isis" am 1. August
1816 heraus. Er machte von der in der Verfassung verankerten Pressefreiheit
uneingeschränkten Gebrauch und nahm auch solche Artikel auf, die
anderswo nicht veröffentlicht werden konnten. Durch seine freimütige
Berichterstattung hatte er den Zorn der Betroffenen heraufbeschworen, die
ihm dann feindlich gegenüberstanden.

„Ich sage gern grade heraus*', erklärte Oken, „wie ich es meine und was ich
weiß, darauf vertrauend, daß es auf keine Weise mißbraucht wird. Auch
habe ich keine Zeit, durch Umschweife und Schnirkel zu schleichen, um den
Leser durch Anstrich angenehmer Farben, durch geselliges, einwiegendes,
rhythmisches Unterhalten empfänglicher zu stimmen ..."

Dieses Zitat ist zwar der Vorrede zum „Lehrbuch der Naturphilosophie"
entnommen, zeigt aber in aller Deutlichkeit seine Wesensart32.

Empörung löste vor allem Okens Kritik an der Landesverfassung aus. Er
hatte den Verfassungsgebern vorgeworfen, daß das Dokument unvollkommen
sei, weil es nichts über die Meinungsfreiheit der Bürger, die Wahrung
des Briefgeheimnisses, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Öffentlichkeit
der Staatsverwaltung, eine gerechte Verteilung der Steuern und andere
notwendige Regelungen aussage. „Und so dürfen wir wohl mit Zuversicht
erwarten", sagte Oken am Schluß seiner Ausführungen, „daß die hohen
Stände bei nächstem Landtag mit der hohen Regierung und mit dem Fürsten
an das große Werk einer in bestimmte Worte gefaßten Verfassung
schreiten werden".

Auf Grund dieses Artikels erhielt Goethe am 2. Oktober 1816 von seinem
Landesvater folgendes Schreiben:

„Den ersten Mißbrauch der Preßfreiheit wolte ich, der Folgen halber, recht
gründlich zu Leibe gehn und veranlaßte deßhalben die oberste Policey
Behörde, welche für öffentliche Sicherheit in allen Stücken wachen muß, anzeigend
aufzutreten. Da ich die Sache biß zu VOIGTs Rückkunft liegen
laße, so benutze ich die Zeit, um dich zu bitten, mir dein Urtheil über die
Ansichten der obern Policey Behörde zu überschreiben"33.

Der Geheimrat kam diesem Wunsche sofort nach und verfertigte bereits am
5. Oktober 1816 einen Bericht, in dem er erneut ein Verbot der „Isis" for-

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