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Die Beschuldigungen in bezug auf das Wartburgtreffen der Studenten
konnten nicht aufrechterhalten werden, da Oken keine Vergehen nachzuweisen
waren. So lautete dann die Anklage:
1. Vergehen gegen die höchste Regentenwürde des Landesfürsten.
2. Vergehen gegen die Amtswürde der oberen Landesbehörde sowie Vergehen
gegen die Amtswürde des akademischen Senats zu Jena.
3. Öffentliche Verunglimpfung deutscher Regenten und Regierungen.
a) Vorgebliche Äußerungen gegen Kurhessen.
b) Vorgebliche Äußerungen gegen den großherzogl. Darmstädtischen
Hof.
c) Äußerungen gegen die badische Regierung.
d) Äußerungen gegen deutsche Provincial-Regierungen.
4. Beschimpfungen auswärtiger Amtsbehörden:
a) Universität Rostock.
b) Akademischer Senat zu Gießen.38
Im Prozeßverlauf zeigte man sogar Entgegenkommen, indem man anbot,
das beschlagnahmte Isis-Heft freizugeben, wenn alle anstößigen Stellen
wegblieben. Da sich Oken im Recht fühlte, erklärte er, „daß eher die Isis
und alle seine litterarischen Unternehmen zu Grunde gehen sollten, ehe er
sich entschließen würde, von einer Erlaubnis Gebrauch zu machen, welche
ihm verbiete, geschichtliche und durch den Druck bereits bekannt gemachte
Thatsachen abzudrucken"39.
Er wurde zu 6 Wochen Festungshaft und Übernahme der Gerichtskosten
verurteilt, außerdem darauf verwiesen, daß eine Wiederholung derartiger
Verstöße härtere Strafen nach sich ziehen würden. Ein gleichzeitig im
ganzen Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach verhängtes Druckverbot
war leicht zu umgehen, indem man von Jena in das 30 km entfernte Rudolstadt
auswich, das zum Herzogtum Schwarzburg-Rudolstadt gehörte. Später
wurde die Isis in Leipzig gedruckt.
Der Kanzler Friedrich von Müller übersandte Goethe eine Abschrift des
Urteils, das dieser mit Genugtuung zur Kenntnis nahm. In seinem Dankschreiben
hieß es:
„Ew. Hochwohlgeboren
gefällige Sendung erschien freylich höchst contrastirenden Inhalts. An einer
Seite fand ich das umständliche, höchst motivirte Urtheil wodurch einem Ta-
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