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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
72. Jahresband.1992
Seite: 239
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„Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, nachstehende
Individien bei den Hauptzollämtern in provisorischer Eigenschaft als
Oberzollinspektoren zu ernennen: für das Hauptzollamt Neufreistett den
Obereinnehmer Emich zu Überlingen ..."

Das Amt wurde mit drei Beamten des gehobenen Dienstes sowie acht Gehilfen
besetzt3.

Am Ol. August 1849 wurde das Hauptzollamt Neufreistett nach Übertragung
der Obereinnehmerei, der Amts-, Wasser- und Straßenkasse in Hauptsteueramt
umbenannt.

Nach Beendigung des Deutsch-Französischen Krieges 1870/1871 und des
damit verbundenen Anschlusses des Elsasses an das Deutsche Reich fielen
die Zollgrenzen zwischen Baden und Frankreich entlang des Rheines. Bereits
am 26. Juli 1871 erging aus dem Großherzoglichen Staatsministerium
zu Karlsruhe folgende Entschließung:

„Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst zu beschließen
geruht, daß auf den 01. Januar 1872 nachstehende Änderungen in der Organisation
der Finanzstellen einzutreten haben: Das Hauptsteueramt Neufreistett
und das Hauptzollamt Kehl werden aufgehoben"2-3.

Damit endet die Ära Hauptzollamt Neufreistett, nicht dagegen die Geschichte
des Zolls in Freistett.

Zum Schluß noch einige Bemerkungen aus der Dienstanweisung des
Hauptzollamtes Neufreistett über die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten
. So ist in der Dienstanweisung unter „Ratschläge in Bezug auf
die körperliche Verpflegung" nachzulesen:

„Der Aufsichtsbeamte bringt den größten Teil seiner Zeit im Freien zu. Er
muß daher, da die Luft zehrt, kräftige Speisen und genügend Portionen zu
sich nehmen. Namentlich wird sie ihn im Winter, da die Verdauung ein Verbrennungsprozeß
ist und daher die innere Wärme erzeugt, vor Frost schützen
. Niemals darf dies durch den Genuß von Branntwein geschehen, denn
es ist eine bekannte Tatsache, daß Branntwein nur auf eine kurze Zeit eine
innere Erwärmung bewirkt, nach seiner Verdauung aber die Kälte um so
mehr empfinden läßt. Es soll damit nicht gesagt werden, daß der Aufsichtsbeamte
gar keinen Branntwein trinken darf; in kleinen Quantitäten, sozusagen
als Medizin und zwar nach strapaziösem Dienst und nachdem dem Magen
vorher Speise geboten wurden, genossen, wird er um so mehr von
wohltätiger Wirkung sein, als die meisten Aufsichtsbeamten von ihrer Militärdienstzeit
her den Genuß des Branntweins gewöhnt zu sein pflegen.

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