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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 293
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57 GLA 72/v. Windeck, 5, lr-3v u. ff.

58 GLA 72/v. Windeck, 5, 6r-7v u. 8r-9r.

59 GLA 72/v. Windeck, 5, 27v-29r.

60 GLA 72/v. Windeck, 6.

61 GLA 72/v. Windeck, 5.

62 K.-H. Spieß, Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein
im Spätmittelalter, Wiesbaden 1978, S. 122.

63 Spieß, a.a.O., S. 121.

64 „Es ist bekannt, daß ursprünglich bei Fehlen lehensfähiger Nachfahren eines Vasallen
das Lehen an den Herrn zurückfiel. Im Gegensatz dazu gehen die Libri feudorum, insbesondere
II F 11, davon aus, daß in diesem Fall kein Heimfall stattfindet, sondern das
Benefizium an die vom Erstbelehnten abstammenden Agnaten fällt [ ... ]." N. Iblher
von Greiffen, Die Lehenserbfolge in weiblicher Linie unter besonderer Berücksichtigung
der Libri feudorum. Frankfurt a. M. 1990, S. 146. Spieß, Lehnsrecht, bringt
S. 123 Anm. 458 Belege dafür.

65 V. Rödel, Reichslehenswesen, Ministerialität, Burgmannschaft und Niederadel, Darmstadt
1979, S. 222 f. Hans Puller von Hohenburg erwirkte von Karl die Genehmigung,
seinen Bruder Wirich aufzunehmen (1361 Apr. 16, RI VIII, 3648). Vgl. auch R. Ties-
brummel, Das Lehnrecht der Landgrafschaft Hessen (Niederhessen) im Spätmittelalter
1247-1471, Darmstadt 1990, S. 129-133.

66 Freiherrlich Gayling v. Altheim'sche Archiv in Schloß Ebnet, B 11 (15) in Perg. geb.
Aktenfasz. mit kurzer Stammtafel: Filius - Jacob, Pater - Jerg, Avus - Wolff, Abavus -
Bechtold, Altavus - Walter Reinboldt [!]. Es sei früher üblich gewesen, daß nur einer
oder zwei von ihnen, die je ältesten allein, den Schild oder Wappen ohne Helm oder
Creir bis zum Absterben der Eltern geführt hätten.

67 GLA 72/v. Windeck, 5, Beilage, 1582 Juli 24, Straßburg - Am 10. April 1547 schließt
Bischof Erasmus mit Hartmut von Cronberg und Friedrich von Fleckenstein einen Vertrag
wegen der Bach'schen Lehen: Nach dem Verzicht auf ihre „Erblehensgerechtig-
keit" werden sie im Namen ihrer Frauen Anna und Catharina mit dem Röder- und Malerlehen
belehnt als rechtes „Leibsmannlehen in rechter Gemeinschaft". Die Belehnten
verzichten auf die angefangenen Prozesse. Sie verpflichten sich, mit den von Windeck
wegen des Schopfheimer Lehens keinen Vertrag abzuschließen, in dem nicht die Forderungen
des Bischofs vorbehalten sind. Falls die Windecker das Schopfheimer Lehen
auf rechtlichem Weg erhalten, soll es nicht mehr in die Lehenbriefe der Fleckensteiner
und Cronberger gesetzt werden. GLA 67/1380, 21r-23v. Kopie.

68 Vgl. ABR 34 J 67(1) und AMSAA 1987.

69 Perg. Or. ABR G 935 (2).

70 GLA 67/1414. Das andere Exemplar befindet sich im Archiv des Schlosses Ebnet bei
Freiburg: D 206.

71 1431 Juni 20, Baden, Notariatsinstrument. GLA 37/4956; WR Nr. 368.

72 GLA 37/869, WR Nr. 367.

73 GLA 44/11431, RMB I, Nr. 4259, WR Nr. 352.

74 GLA 37/4935, RMB III, Nr. 5243, WR Nr. 378.

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