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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 382
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1994/0382
weier - je einer aus Bolsbach, Griesheim, Windschläg und Zell sowie zwei
aus Fautenbach110.

Die Vorlagen für ihre Urteile bildeten die Protokolle der Folterungen, an
denen sie selbst wohl nicht persönlich teilnahmen, sie ließen sich dabei
durch den Landvogt"1, den Amtmann Dr. Klingele112, den Sekretär Dr.
Brüttel und den Ortenberger (?) Vogt Kleinsmann mit einem seiner Zwölfer113
vertreten. Die gesetzliche Grundlage der Verfahren bildete „Die
Peinliche Gerichtsordnung Karls V." von 1532, die „Carolina"114.

Auf sie wird in allen Urteilen verwiesen, und man versichert, daß man sich
streng an ihre Bestimmungen gehalten hat. Wie beschränkt die Wirkung
des Fürsprechers aus verschiedenen Gründen war, zeigt ein Vermerk am
Ende eines Urteils: „Ihr, der armen Beklagten Vorsprech pittet umb ein
gnädiges Urtel, und setzt es immaßen nach der Hand durch des Anwalts
Begehren"115, d. h. der Verteidiger legt die Entscheidung in die Hand des
Anklägers. Die übliche Folge war, daß in den Prozessen nach 1600 die
Verurteilten enthauptet und ihre Leichen auf dem Scheiterhaufen verbrannt
wurden. Diese „Vergünstigung" erreichten auch mehrmals die Bitten der
Priester.

Die Urteile lauten alle ähnlich: „. . . daß gedachte Personen umb ihrer
bösen, abscheulich: theylls Mörderischer Verhandlungen, auch gegen den
allmächtigen Gott, und seine auserwählten beschehenen Verleugnungen
willen, menniglichen zue einem abscheulichen Exempel und beyspyl dem
Nachrichter an die Hand übergeben werden, der sie ohne Verweylung auf
gewohnliche Richtstatt gebunden führen, und uf heutigen Tag auß gnade,
und Vürbitt einer Ehrwürdigen Priesterschaft, und auf der näherer vorgesetzten
obrigkeit zwahr vorderist mit dem schwerdt vom Leben zum Tod
richten und folgendes ihr Fleisch und bein auch zue pulver und Äschen
verbrennen solle; Alles von Rechts wegen."1165

Überblicken wir die Ereignisse, wie sie uns durch die Akten vermittelt
werden, so entsteht das Bild einer einhelligen Hexenfeindschaft, die niemand
überdenkt und niemand in Frage stellt. Doch ganz stimmt dieser Eindruck
nicht mit der Wirklichkeit überein. Ein Schriftwechsel aus dem Jahre
1601 zeigt, wie unsicher manche Verantwortlichen mit dem Problem der
Zauberei umgehen.

Der schon genannte Jakob Butz, sein moralischer Ruf ist nicht der beste,
macht sich der Hexerei verdächtigt. Man sperrt ihn auf Schloß Ortenberg
ein und erpreßt ihm durch Verhöre und Folter das Eingeständnis der Teufelsbuhlschaft
und daß er Gott abgeschworen habe. Daß er Menschen oder

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