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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 397
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Sicherheiten mußten verloren gehen. Statt dessen sollte man sich unter
eine landfremde Familienherrschaft begeben, einem Grundherrn untertänig
sein, der doch eher den Charakter eines Glücksritters hatte und sich bis dahin
nur durch militärische Taten hervorgetan hatte. Zwar sicherte er ihnen
vertraglich die Beibehaltung der lutherischen Konfession zu, doch wußte
man, von wie kurzer Dauer solche Adelsherrschaften sein konnten und wie
unsicher es war, wie sich die Verhältnisse gestalten würden, wenn ein anderes
Geschlecht sich die Herrschaft erkaufte.

Größere Schwierigkeiten bereitete Franz Egon von Fürstenberg, Bischof
von Straßburg, indem er gegen den Verkauf Einspruch erhob. Er vertrat die
Rechtsposition, der Kaufvertrag zwischen der Stadt und von der Grün sei
heimlich zustande gekommen, ohne daß er ihm angezeigt worden wäre.
Die Pflicht zur Anzeige leitete er daraus ab, daß Teile des Dorfes Nonnenweier
ursprünglich dem Bistum gehörig und nur in Form einer Pfandschaft
an die Stadt Straßburg abgetreten worden seien, was ihm ein Einstandsrecht
in den Kaufvertrag garantiere. Auch stünde Reichsrecht dem entgegen
, daß ein landfremder Privatmann die Hoheitsrechte in einer solchen
Herrschaft übernehme.24

Franz Egon entfaltete eine beträchtliche diplomatische Aktivität, wohl weniger
, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen als um Abstandszahlungen
zu erwirken. In einem Brief an den deutschen Kaiser Leopold I. führte
er aus, bei von der Grün handele es sich „um einen vor dießem gewesenen
frantzösischen Obristen", der keine reichsunmittelbaren Güter erwerben
könne.25 Ein Schreiben an Friedrich VI., Markgrafen von Baden-Durlach,
der als Herr von Mahlberg an der Angelegenheit interessiert war, lautet:

„Alß wollen wir ja nit hoffen, daß er von der Grün in mehrerer consideration
gezogen, unnd wir ahn unseren rechten behindert werden sollen, unnd irret
nicht, waß die Statt Straßburg, die uns ohne daß in allem beeinträchtigen
suchet, zu hindtertreibung dießer handlung vermeindlich einwendt... "26

Franz Egon hatte Grund zu vermuten, daß der Markgraf von Baden-Durlach
und von der Grün in dieser Angelegenheit zusammenspielten. Friedrich
VI. war ein Waffenbruder von der Grüns und hatte wie er unter Bernhard
von Weimar gefochten. Doch selbst eine kaiserliche Kommission, die
unter dem Vorsitz des Bischofs von Speyer und des Grafen von Hanau
zwischen 1664 und 1666 tagte, fand keine Rechtsgründe, Ansprüche Franz
Egons anzuerkennen.

Soweit man sehen kann - die Urkunden sind spärlich - konnten die Dörfer
im Ried mit der kurzen, nur dreieinhalb Jahre dauernden Herrschaft des
Obersten zufrieden sein. Zwar richtete sich sein Hauptaugenmerk darauf,

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